Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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sicherung versicherte Erwerbstätige darstellen. Zudem weist die UVAL sowohl auf der Prämien- wie auch auf der Leistungsseite einige Besonderheiten auf, die zu einem höheren Prämiensatz führen. Eine Integration der UVAL in die Nichtberufsunfallversicherung bei der SUVA würde deshalb zu einer nicht gewünschten Quersubventionierung nur zu Lasten der Versicherten der SUVA führen. Die bisher praktizierte Trennung der UVAL von der Nichtberufsunfallversicherung soll deshalb ausdrücklich auch im UVG verankert werden, indem sie als eigenständiger Versicherungszweig aufgeführt wird. Die bisherige materielle Regelung der UVAL, wie sie in der geltenden Verordnung über die UVAL festgelegt ist, soll unverändert beibehalten werden. Für die bestehenden Verordnungsbestimmungen sind aber ausdrückliche gesetzliche Grundlagen im UVG zu schaffen.

Fonds für Teuerungszulagen der UVAL

Gestützt auf die Vorarbeiten der Expertenkommission und der von ihr eingesetzten „Fachgruppe Finanzierung“ wird eine Erweiterung der Finanzierung der UVAL im Bereich der Teuerungszulagen vorgeschlagen. Dabei bleibt die allgemeine Regel des Artikel 90 Absatz 3 UVG anwendbar: Die Teuerungszulagen werden aus Zinsüberschüssen und, soweit diese nicht ausreichen, im Umlageverfahren finanziert. Dieses Verfahren setzt eine weitere Abstützung der Finanzierung der Teuerungszulagen voraus, wenn bei einem Versicherungszweig die Perennität des Versichertenbestandes nicht gegeben ist (vgl. Ziff. 2.3.8). In der UVAL ist die Perennität nicht gegeben, weil die Zahl der arbeitslosen Personen starken Schwankungen unterliegt. Bei einer massiven Abnahme des Versichertenbestandes in der UVAL, das heisst bei einem starken Rückgang der Arbeitslosigkeit, könnte das in Artikel 90 Absatz 3 UVG vorgesehene Finanzierungsverfahren der Teuerungszulagen den verbleibenden Bestand der Arbeitslosen in unzumutbarer Weise belasten. Diese müssten durch allenfalls erhebliche Zuschläge auf ihren Prämien die Teuerungszulagen für Renten an früher verunfallte Arbeitslose oder deren Hinterlassene mitfinanzieren. Da dies schwer zu begründen und umzusetzen wäre, hat die SUVA bereits heute ein Finanzierungsverfahren gewählt, welches die Abhängigkeit von der Perennität reduziert, aber nicht vollständig eliminiert. Per Ende 1997 wurde ein Fonds für die Finanzierung der UVAL Teuerungszulagen gebildet, welcher aus den Zinsüberschüssen der Rentendeckungskapitalien der UVAL geäufnet wird. Jedes Mal wenn der Bundesrat Teuerungszulagen festsetzt, entnimmt die SUVA aus diesem Fonds die nötigen Mittel, um das Deckungskapital im Umfang der kapitalisierten Teuerungszulage (Rentenwertumlageverfahren) aufzustocken. Bis heute war dieser Fonds ausreichend, um für die bisher festgesetzten Renten das Deckungskapital zur Finanzierung der Teuerungszulagen aufzustocken. Mit der Zeit werden sich aber die Teuerungszulagen aufkumulieren und während der ganzen Lebensdauer eines Rentners ungefähr exponentiell wachsen. Gleichzeitig werden wegen des wachsenden Alters der Rentenbezüger die Zinsüberschüsse infolge der Reduzierung der Deckungskapitalien ständig abnehmen, was bei einer fehlenden Perennität zu einem starken Rückgang der Einnahmen des bisherigen Fonds führen wird. Mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit werden deshalb die Teuerungszulagen der UVAL in Zukunft auch durch Umlagebeiträge zu finanzieren sein.

Diese Umlagebeiträge können, da ohnehin eine überdurchschnittlich hohe Prämie auf Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet werden muss (vgl. Ziff. 3.2.1), nicht ausschliesslich den arbeitslosen Personen angelastet werden. Sie können aber