Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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auch nicht allein von den Versicherten der SUVA erhoben werden, weil die UVAL auch arbeitslose Personen einbezieht, die vor ihrer Arbeitslosigkeit bei Versicherern nach Artikel 68 UVG gegen Unfälle versichert waren. Für die Frage, wie diese Umlagebeiträge erhoben werden sollen, stehen grundsätzlich folgende Lösungsvarianten offen:

- Variante 1: Prämienzuschläge auf den Nettoprämien der Berufs- und der Nichtberufsunfallversicherung aller Prämienzahler;

- Variante 2: Prozentsatz auf der prämienpflichtigen Lohnsumme der Unfallversicherung;

- Variante 3: Finanzierung über die Arbeitslosenversicherung.

Variante 1

Diese Variante entspricht dem heutigen Konzept bei der Erhebung von Umlagebeiträgen für die Finanzierung von Teuerungszulagen in der Berufs- und der Nichtberufsunfallversicherung. Es wird von allen Versicherten ein einheitlicher Zuschlag in Prozent der jeweils geltenden Nettoprämie der Berufs- und der Nichtberufsunfallversicherung erhoben. Versicherte mit einer höheren Nettoprämie müssen also einen höheren Umlagebeitrag entrichten als Versicherte mit einer tieferen Nettoprämie. Dies ist in der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung systemkonform, weil so auch bei der Finanzierung der Teuerungszulagen durch Umlagebeiträge innerhalb des Versicherungszweiges das unterschiedliche Unfallrisiko nach den jeweiligen Risikogruppen berücksichtig wird. Der Prämienzuschlag zugunsten der UVAL soll nach dem Vorschlag sowohl auf der Nettoprämie der Berufs- wie der Nichtberufsunfallversicherung erhoben werden, weil die UVAL neben Nichtbetriebsunfällen auch Unfälle bei arbeitsmarktlichen Massnahmen abdeckt. Zudem wird damit erreicht, dass sich sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer an der Finanzierung der Teuerungszulagen der UVAL beteiligen.

Nachdem aber von den nach dem UVG obligatorisch versicherten Personen nicht ein Beitrag zugunsten der eigenen Risikogemeinschaft, sondern ein Solidaritätsbeitrag zugunsten von Rentnern der UVAL erhoben werden soll, stellt sich die Frage, ob es richtig ist, wenn Versicherte mit einem höheren Unfallrisiko betragsmässig einen höheren Solidaritätsbeitrag entrichten müssen als Versicherte mit einem tieferen Unfallrisiko. Dies ist der Grund für die Variante 2.

Variante 2

Bei dieser Variante wird im Unterschied zu Variante 1 der Zuschlag als Prozentsatz der prämienpflichtigen Lohnsumme definiert. Damit kommt unabhängig von der Höhe des Unfallrisikos in einer bestimmten Branche oder in einem bestimmten Betrieb überall der gleiche Abgabesatz zur Anwendung. Dies lässt sich rechtfertigen, weil das Branchen- oder Betriebsrisiko keinen Zusammenhang mit dem zu leistenden Solidaritätsbeitrag an die UVAL hat. Gleichzeitig sind so die Beiträge von Arbeitgebern (Berufsunfälle) und Arbeitnehmern (Nichtberufsunfälle) grundsätzlich gleich hoch, weil der versicherte Verdienst in der Regel identisch ist.

Variante 3