Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten

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errichten, in welchen sie die Mehrheit der Aktien und der Stimmrechte besitzt. Überschüsse und Verluste sind einer separaten Reserve der SUVA gutzuschreiben oder zu belasten. Die Rehabilitationskliniken sowie die Vermögensverwaltung für Dritte müssen auf jeden Fall in Form von Aktiengesellschaften geführt werden.

Bereits heute beteiligt sich die SUVA für die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen des Gesundheitswesens an rechtlich selbstständigen Organisationen, welche nicht notwendigerweise in Form einer Aktiengesellschaft organsiert sind und in welchen die SUVA nicht eine Mehrheit der Beteiligung und der Stimmrechte beanspruchen kann. Als Beispiel kann eine heute bestehende Aktiengesellschaft mit dem Zweck des Datenaustausches im Gesundheitswesen erwähnt werden. Die SUVA hat daran einen Stimmenanteil von 15 %. Solche Beteiligungen sollen der SUVA weiterhin möglich sein. Weitere Unternehmensbeteiligungen, welche in keinem Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Nebentätigkeiten stehen, darf die SUVA ausschliesslich zu Anlagezwecken halten.

Variante 2 (direkte Aufsicht Bund, Art. 61 bis 65d)

Art. 61 Abs. 3

Der Passus zur Oberaufsicht des Bundesrates nach Art. 76 ATSG sowie das Erfordernis der Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung durch den Bundesrat werden gestrichen. Die Oberaufsicht durch den Bund besteht in dieser Variante nicht mehr und wird durch eine direkte Aufsicht ersetzt. Die Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung erscheint nun in Art. 65d Abs. 2 des Entwurfs. Dafür wird in Absatz 3 ausdrücklich festgehalten, dass die SUVA in ihrer Organisation und Betriebsführung selbstständig ist und eine eigene Rechnung führt.

Art.61a Zweck

Für die Steuerung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt nach den Grundsätzen von Corporate Governance ist es wichtig, im Gesetz selbst den Zweck der Anstalt zu definieren. Die Anstalt kann sich im Rahmen dieses Zweckartikels betätigen, und gleichzeitig orientieren sich auch die strategischen Zielsetzungen des Bundesrates an diesem Zweckartikel.

In Absatz 3 wird festgehalten, dass die SUVA nicht nur solche Rechtsgeschäfte abschliessen kann, welche in einem direkten Zusammenhang mit ihren Zweck stehen, sondern auch solche, welche nur einen indirekten Zusammenhang zu ihrem Zweck haben oder welche lediglich geeignet sind, diesen Zweck zu fördern. Diese offene Formulierung bildet für den Bundesrat die rechtliche Grundlage, um die Tätigkeiten der SUVA im Rahmen seiner strategischen Ziele näher zu umschreiben. Er kann der SUVA gestützt darauf auch Nebentätigkeiten erlauben, damit der Zweck der SUVA gefördert werden kann. Die Nebentätigkeiten der SUVA sollen nicht im Gesetz abschliessend aufgezählt, sondern vom Bundesrat im Rahmen der strategischen Ziele bezeichnet werden.

Art. 62 Organe

In dieser Variante besteht kein Aufsichtsrat. Seine Funktionen werden hier im Wesentlichen vom Bundesrat übernommen. Insbesondre erfolgen Wahl des Verwaltungsrates und auch der Revisionsstelle durch den Bundesrat, ebenso eine allfällige Abwahl.