Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 73 Seiten
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selber entwickelten Produkten ist dagegen bei einer Institution des öffentlichen Rechts problematisch. Diese Tätigkeit soll der SUVA nicht erlaubt werden.
Beratung und Ausbildung im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung: Die betriebliche Gesundheitsförderung zielt darauf ab, Krankheiten am Arbeitsplatz vorzubeugen, Gesundheitspotenziale zu stärken und das Wohlbefinden am Arbeitsplatz zu verbessern. Sie umfasst sowohl verhältnisorientierte (Unfallverhütung, Arbeitshygiene, Ergonomie, Arbeitsorganisation, Mitwirkung) wie auch verhaltensbezogene Massnahmen zur Förderung der gesundheitlichen Selbstbestimmung und der Eigenverantwortung der Mitarbeitenden. Sie geht also weiter als die im UVG geregelte Berufsunfall- und Berufskrankheitenprävention und auch weiter als der im ArG normierte allgemeine Gesundheitsschutz. Betriebliche Gesundheitsförderung kann jedoch bei einer ganzheitlichen Betrachtungsweise der Gesundheit am Arbeitsplatz nicht von der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz weggedacht werden. Insbesondere grosse und mittlere Betriebe haben die Bedeutung der betrieblichen Gesundheitsförderung erkannt und wünschen zusätzliche Unterstützung. Die SUVA soll deshalb ermächtigt werden, Beratungen und Ausbildungen anzubieten, die von Unternehmen, von Verbänden sowie von Institutionen auf freiwilliger Basis und gegen Bezahlung genutzt werden können.
Vermögensverwaltung und Aktiven-/Passivenmanagement für öffentliche Institutionen und private Vorsorgeeinrichtungen: Die langfristige Sicherung der über das Kapitaldeckungsverfahren finanzierten Renten macht die langfristige Bewirtschaftung grosser Vermögenswerte notwendig, mit der sich die SUVA seit jeher zu befassen hat. Dies veranlasste die SUVA zum Aufbau einer spezialisierten Vermögensverwaltung. Dabei besteht grosse Ähnlichkeit zur Bewirtschaftung der Vorsorgevermögen von Pensionskassen. Auch andere Institutionen, die Vorsorgevermögen bewirtschaften müssen, nämlich öffentlich-rechtliche Institutionen und Pensionskassen, sollen deshalb von den Erfahrungen der SUVA mit der Steuerung des Anlageprozesses für grosse Anlagevolumen profitieren können.
Das Geschäft soll von den bei der SUVA für den Anlageprozess zuständigen Personen geführt werden. Dabei sind die gesetzlichen Grenzen zu beachten, die es verbieten, über das Anlagegeschäft Risiken (wie z.B. das volle Unternehmerrisiko einer Bank) zu übernehmen, welche der Zweckbestimmung der Vorsorgevermögen nicht entsprechen. Diese Tätigkeit ist finanziell vom UVG-Geschäft zu trennen und durch eine für diesen Zweck zu gründende Aktiengesellschaft abzuwickeln, welche den gesetzlichen Vorschriften über das Anlagegeschäft (Finanzmarktgesetze, Steuergesetze etc.) unterstellt ist. Ob die SUVA in diesem Fall auch die Verwaltung des eigenen Vermögens der Aktiengesellschaft übertragen will, ist eine unternehmerische Frage, welche die SUVA selber zu entscheiden haben wird.
Absätze 2 bis 6
Die SUVA hat im Bereich der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten hoheitliche Aufgaben (vgl. Art. 85 Abs. 1). Es wird deshalb ausdrücklich verlangt, dass die von der SUVA durchgeführten Nebentätigkeiten mit diesen hoheitlichen Aufgaben vereinbar sind. Dies betrifft vor allem die Beratung und Ausbildung im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung.
Alle Nebentätigkeiten müssen finanziell selbsttragend sein. Die SUVA muss diese Nebentätigkeiten deshalb entweder in Leistungszentren mit einer separaten Betriebsrechnung führen oder dafür Aktiengesellschaften nach dem Obligationenrecht