Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten
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Art. 15 Abs. 2, 3 zweiter Satz sowie Bst. f (neu) Heutiger Artikel Vorschlag Vernehmlassungsvorlage
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Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Tag- Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Be- gelder der letzte vor dem Unfall bei einem oder mehreren messung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Arbeitgebern bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten Unfall bezogene Lohn. der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder 3 mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn.
… . Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92
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Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten ... . Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt 90 Prozent, aber nicht mehr als 95 Prozent der versicherten Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Sonderfällen, namentlich bei: Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfäl-
len, namentlich bei:
f. Versicherten, die zusätzlich zu ihrer unselbstständigen Erwerbstätigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, für welche sie sich nicht freiwillig versichert haben.
Abs. 2
Der neu auf Gesetzesstufe geregelten Definition, wonach sich der versicherte Verdienst aus dem Gesamtlohn ergibt, den eine Person bei mehreren Arbeitgebern erzielt, erwächst keine Opposition (ausdrückliche Zustimmung durch SUVA, SVV, santésuisse, Behinderten-Selbsthilfe Schweiz, Pro Infirmis, Procap und Integration Handicap). Die SUVA beantragt, nicht nur im erläuternden Bericht, sondern im UVG selbst explizit zu statuieren, dass bei der Bemessung der Geldleistungen auch der freiwillig versicherte Verdienst für selbstständige Tätigkeit zu berücksichtigen ist.
Abs. 3 zweiter Satz
Der Vorschlag, die aktuelle Bandbreite zu ändern, wird äusserst kontrovers aufgenommen:
Der Kanton SZ, die Liberale Partei der Schweiz, die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren, die KPT, der SVV, santésuisse, der Schweizerische Baumeisterverband, Interieursuisse, das Centre Patronal, der Schweizerische Bauernverband, der Schweizerische Gewerbeverband und Coop begrüssen eine neue Bandbreite zwischen 90 und 95 %. Viele der Zustimmenden geben zu bedenken, dass der Arbeitgeber gemäss Artikel 324b OR die Differenz zwischen den Versicherungsleistungen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrichten hat.
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer verlangen, dass die Bestimmung nicht zu ändern sei (BS,
EVP, die Grünen, SP, Fédération des Entreprises Romandes, Gewerbeverband des Kantons LU,
Swissmem, KV Schweiz, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Syna, Travail.suisse, SUVA, Behinderten-Selbsthilfe Schweiz, Integration Handicap, Procap, Pro Infirmis, Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte, Convention Patronale de l’industrie horlogère suisse, Demokratische Juristinnen und Juristen Schweiz, Rechtsberatungsstelle UP für Unfallopfer und Patienten, Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten, swissstaffing, Verband Schweizerischer Polizei-Beamter).
Die SP, KV Schweiz, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, Travail.suisse, der Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte, die Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz, die Rechtsberatungsstelle UP für Unfallopfer und Patienten und der Verband Schweizerischer Polizeibeamter verlangen, dass der Passus „in der Regel“ gestrichen wird, weil keine Kriterien für ein Abweichen von der Regel aufgeführt werden.
Die CVP verlangt grundsätzlich einen neuen Änderungsvorschlag. Der Kanton VD und der Schweizerische Pensionskassenverband ersuchen um die Angabe der finanziellen Auswirkungen.
Weitestgehend wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden eine Abkoppelung von der Taggeldhöhe in der IV begrüsst. Sollte die IV-Taggeldhöhe nicht abgekoppelt werden, wird für den höchstversicherten Verdienst eine Bandbreite von 85 – 90 % verlangt (SVP, Schweizerischer Arbeitgeberverband, Schweizerischer Gewerbeverband, Auto Gewerbe Verband Schweiz, GastroSuisse, Isolsuisse, Schweizer Fleisch-Fachverband, Schweizerische Metall-Union, Schweizerischer Verband für Stark- und Schwachstrominstallationen, suissetec, swissstaffing, Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation). Die Behinderten-Selbsthilfe Schweiz, Procap und Integration Handicap signalisieren hierfür jedoch keinerlei Verständnis und beantragen die Beibehaltung der bisherigen Regelung.
Abs. 3 Bst. f
Der Kanton GE, der SVV und santésuisse begrüssen den Vorschlag. Einwände haben der Kanton ZH, der Schweizerische Städteverband und der Schweizerische Verband Dach und Wand.