Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten

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Abs. 2ter

Der Vorschlag findet breite Zustimmung (AR, BL, GR, NW, CVP, EVP, FDP, Liberale Partei der

Schweiz, SVP, Centre Patronal, Gewerbeverband des Kantons LU, Schweizerischer Arbeitgeberverband, Schweizerischer Bauernverband, KPT, SUVA, SVV, santésuisse, Coop, Integration Handicap, interieursuisse, Schweizerische Aktuarvereinigung, Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten und Schweizerischer Pensionskassenverband). Die FDP und die SUVA verlangen eine gesetzliche Regelung einiger rechtlicher und vor allem leistungsmässig bedeutsamer Fragen im Zusammenhang mit dem Anspruch und der Höhe einer Invalidenrente, wenn der Rentenbeginn erst nach Erreichen des AHV-Alters liegt. Für die CVP, die Syna, die SUVA und die Schweizerische Aktuarvereinigung ist wichtig, dass die frei werdenden Deckungskapitalien den Versicherten zu Gute kommen müssen. Swissmem kann dem Vorschlag zustimmen, falls eine Übergangsregelung Härtefälle verhindert. Der Schweizerische Pensionskassenverband verlangt in der Botschaft zwingend eine Quantifizierung der Kostenverlagerung auf die zweite Säule.

Einige Mitglieder des Arbeitgeberverbandes wünschen eine weitergehende Lösung. Der in die Vernehmlassung geschickte Vorschlag geht auch dem Schweizerischen Gewerbeverband, dem Auto Gewerbe Verband Schweiz, GastroSuisse, Isolsuisse, dem Schweizer Fleisch-Fachverband, der Schweizerischen Metall-Union, dem Schweizerischen Verband für visuelle Kommunikation, Suissetec, swissstaffing und dem Verband für Stark- und Schwachstromintsallationen zu wenig weit, da damit all jene UVG-Versicherten, die kurz vor ihrer ordentlichen Pensionierung eine IV-Rente zugesprochen erhalten, immer noch stark überentschädigt würden. Für die Fédération des Entreprises Romandes, den Schweizerischen Baumeisterverband und die Migros erfolgt die abgestufte Kürzung zu Unrecht nur bis Alter 45; sie müsste bis zum AHV-Pensionsalter gehen. Gemäss Fédération des Entreprises Romandes müssen unbedingt auch die Auswirkungen auf die zweite Säule beleuchtet werden. Dem Verband Schweizerischer Schreinermeister geht die vorgeschlagene Lösung ebenfalls zu wenig weit; es sei eine Gleichstellung der unfallbedingten und der krankheitsbedingten Invalidenrenten anzustreben.

Die SP, KV Schweiz, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, Travail.suisse, die Behinderten-

Selbsthilfe Schweiz, Pro Infirmis und Procap stimmen nur unter den Voraussetzungen zu, dass die frei werdenden Deckungskapitalien vollumfänglich den Versicherten zukommen und die Reduktion mittels Übergangsbestimmung zeitlich abgestuft werde.

Ablehnend äussern sich der Kanton ZG, die Grünen, das Centre Social Protestant, die Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz, der Schweizerische Anwaltsverband und der Schweizerische Städteverband.

Zweckmässig wäre für den Kanton GE, die Rechtsberatungsstelle UP für Unfallopfer und Patienten und die Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz eine Regelung, wonach nicht schematisch, sondern im Einzelfall festgestellt wird, ob und in welchem Umfang eine Überentschädigung tatsächlich vorliegt.

Art. 22 Revision der Rente Heutiger Artikel Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG kann die Rente In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG kann die Rente nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze

62. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden. Altersrente der AHV bezieht, nicht mehr revidiert werden.

Ausdrücklich zustimmend äussern sich der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Bauernverband, der SVV und santésuisse. Der SVV, santésuisse und die Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz regen an, im Gesetz zu definieren, dass eine Revision spätestens ab Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters nicht mehr möglich sei.

Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz Heutiger Artikel Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

22

Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt … . Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruches oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen.

der ärztlichen Behandlung gewährt.

Einverstanden sind ausdrücklich der Kanton GE, der Schweizerische Arbeitgeberverband, der

Schweizerische Bauernverband und die SUVA.

Coop hätte eine etwas strengere Regelung der Integritätsentschädigung vorgezogen. Die KPT und interieursuisse beantragen, dass im Sinne einer Annäherung an die Situation bei Krankheit eine Integritätsentschädigung erst ab einem Invaliditätsgrad von 25 % entstehen soll.