Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten
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Im Zeichen der Gleichbehandlung von Unfall und Krankheit fordern die Abschaffung der Integritätsentschädigung: Die Liberale Partei der Schweiz, das Centre Patronal, die Fédération des Entreprises Romandes (insbesondere für die NBU) und der Schweizerische Gewerbeverband. Der SVV beantragt die Aufhebung der Artikel 24 und 25 UVG betreffend die Integritätsentschädigung. Falls an der Integritätsentschädigung festgehalten werde, sind der SVV und santésuisse mit der Änderung einverstanden, schlagen aber vor, die Bestimmung über die Höhe der Integritätsentschädigung zu verschärfen.
Art. 25 Abs. 1bis (nicht in Vernehmlassungsvorlage) Die SUVA schlägt zur Erzielung von Einsparungen bei der Bemessung der Integritätsentschädigung vor, den Integritätsschaden unter Einbezug der durch Hilfsmittel erzielbaren Linderung zu beurteilen. So liessen sich die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Praxis betreffend Endoprothesen beheben. Zugleich werde der Sonderstatus der Sehhilfen aufgehoben und es könnten auf sinnvolle Art und Weise Einsparungen erzielt werden. Interieursuisse beantragt dieselbe Änderung.
Art. 26 Abs. 2 (nicht in Vernehmlassungsvorlage) Nach Ansicht der SUVA soll der Anspruchsbeginn der Hilflosenentschädigung neu in Anlehnung an die Regelung in der Invalidenversicherung (vgl. Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG) geregelt werden, damit die Invalidenversicherung im Falle einer unfallbedingten Hilflosigkeit keine Entschädigung mehr ausrichten muss.
Art. 29 Ansprüche des überlebenden Ehegatten
Heutiger Artikel Vorschlag Vernehmlassungsvorlage
Anspruch des überlebenden Ehegatten Ansprüche des überlebenden Ehegatten
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eine Abfindung. eine Abfindung.
Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente oder Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente oder 22
Wurde die Ehe nach dem Unfall geschlossen, so besteht der Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente,
Anspruch, wenn sie vorher verkündet worden war oder beim wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder Tode mindestens zwei Jahre gedauert hat. hat oder mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenbe-3 rechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente,
wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder oder wenn er mindestens 70 Prozent invalid ist oder es binnen
zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird. Die Witwe hat hat oder mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenbe-
zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung rechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt
oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn
sie das 45. Altersjahr zurückgelegt hat; sie hat Anspruch auf binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird. Die
eine einmalige Abfindung, wenn sie die Voraussetzungen für Witwe hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der
den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt.
Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind,
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oder wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt hat; sie hat Der geschiedene Ehegatte ist der Witwe oder dem Witwer Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn sie die Voraus- gleichgestellt, sofern der Verunfallte ihm gegenüber zu Untersetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt. haltsbeiträgen verpflichtet war.
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Der geschiedene Ehegatte ist der Witwe oder dem Witwer Der überlebende Ehegatte hat keinen Rentenanspruch,
gleichgestellt, sofern der Verunfallte ihm gegenüber zu Unter- wenn der Ehegatte nach einem nicht zu einer Invalidenrente haltsbeiträgen verpflichtet war. berechtigenden Unfall an dessen Folgen stirbt, nachdem er 5 das Rentenalter gemäss Artikel 21 AHVG erreicht hat.
Die Rente oder die Abfindung des überlebenden Ehegatten
kann in Abweichung von Artikel 21 Absatz 2 ATSG gekürzt
oder verweigert werden, wenn er seine Pflichten gegenüber
den Kindern in schwerwiegender Weise nicht erfüllt hat.
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Der Anspruch auf eine Rente entsteht mit dem Monat nach
dem Tode des Versicherten oder mit dem nachträglichen
Eintritt einer Invalidität von mindestens zwei Dritteln beim
überlebenden Ehegatten. Er erlischt mit der Wiederverheira-
tung, mit dem Tode des Berechtigten oder dem Auskauf der
Rente.