Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten
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Art. 18 Abs. 1 Heutiger Artikel Vorschlag Vernehmlassungsvorlage
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Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine 20 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidenrente.
Begrüsst wird die Anhebung der Erheblichkeitsgrenze für den Anspruch auf eine Invalidenrente von den Kantonen AR, BL, GR, NW, SZ, ZG, von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren, der IV-Stellen-Konferenz, der FDP, der Liberalen Partei der Schweiz, der SVP und den folgenden Institutionen: Centre Patronal, Fédération des Entreprises Romandes, Gewerbeverband des Kantons LU,
Schweizerischer Arbeitgeberverband, Schweizerischer Bauernverband, Schweizerischer Baumeisterverband, Schweizerischer Gewerbeverband, KPT, Auto Gewerbe Verband Schweiz, Convention Patronale de l’industrie horlogère suisse, Coop, GastroSuisse, hotelleriesuisse, Isolsuisse, Schweizer Fleisch-Fachverband, Schweizerischer Pensionskassenverband, Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation, Schweizerische Metall-Union, suissetec, swissstaffing, Verband für Stark- und
Schwachstromintsallationen, Verband Schweizerischer Gärtnermeister und Verband Schweizerischer Schreinermeister.
Die SVP fordert eine Anhebung der Mindestinvaliditätsgrenze auf 40 %, wie dies im IVG schon heute der Fall ist. Die Kantone NW und SO, die IV-Stellen-Konferenz und der Schweizerische Bauernverband stellen sich die Frage, ob eine Erhöhung auf 40 % angebracht wäre. Die KPT, der SVV, santésuisse, einzelne Mitglieder des Schweizerischen Gewerbeverbandes, Coop, Interieursuisse und der Verband Schweizerischer Gärtnermeister würden in Angleichung zu Lebensversicherungen und kollektiven Krankentaggeldversicherungen einen Mindestinvaliditätsgrad von 25 % begrüssen. Der Schweizerische Baumeisterverband beantragt einen Mindestinvaliditätsgrad von 30 %.
Die Kantone GE, LU, TI, die CVP, die EVP, die Grünen, die SP, Swissmem, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, Syna, Travail.Suisse, KV Schweiz, die SUVA, die Schweizerische Gesellschaft für Arbeitssicherheit, der Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte, Procap, Integration Handicap, das Centre Social Protestant, die Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz, die Rechtsberatungsstelle UP für Unfallopfer und Patienten, der Schweizerische Anwaltsverband, der Schweizerische Städteverband sowie der Verband Schweizerischer Polizei-Beamter lehnen die Heraufsetzung des Mindestinvaliditätsgrades entschieden ab. Es handle sich um einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Leistungsabbau.
Der Kanton BS wünscht eine vertiefte Darstellung der Auswirkungen einer allfälligen Harmonisierung von unfall- und krankheitsbedingter Invalidität. Der Kanton VD verlangt Angaben über die Anzahl Betroffener und die finanziellen Auswirkungen auf die übrigen Sozialversicherungen sowie die Sozialhilfe. Die Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen äussert sich erstaunt, dass die Vernehmlassungsvorlage keine Argumente für die Änderung liefert und beantragt eine Ergänzung.
Art. 20 Abs. 2bis und 2ter (neu) Vorschlag Vernehmlassungsvorlage
2bis
Absatz 2 ist auch anwendbar, wenn der Versicherte Anspruch auf eine gleichwertige Rente einer ausländischen Sozialversicherung hat.
2ter
Die Invalidenrente gemäss Absatz 1 und die Komplementärrente gemäss Absatz 2 einschliesslich der Teuerungszulagen werden in Abweichung von Artikel 69 ATSG beim Erreichen des Rentenalters gemäss Artikel 21 AHVG wie folgt gekürzt:
a. Für Versicherte, die zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre alt waren: um die Hälfte.
b. Für Versicherte, die zum Unfallzeitpunkt 25 bis 45 Jahre alt waren: um 2,5 Prozentpunkte für jedes volle Jahr, das sie zum Unfallzeitpunkt älter als 25 Jahre waren.
Abs. 2bis
Die SVP, die IV-Stellen-Konferenz, der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Bauernverband, KV Schweiz, die SUVA und das Centre Social Protestant befürworten die vorgeschlagene Änderung.
Die Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz und die Rechtsberatungsstelle UP für Unfallopfer und Patienten lehnen den Einbezug ausländischer Renten in die Komplementärrentenberechnung nach UVG ab. Sie schlagen vor, die Lösung über die allgemeine Überentschädigungsregelung von Artikel 69 ATSG zu suchen, welcher für die zu einer Rente nach UVG hinzutretenden ausländischen Renten als anwendbar zu erklären wäre.