Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten
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Der Schweizerische Anwaltsverband lehnt die Limite ab, da es andere Möglichkeiten gäbe, das Risiko für die einzelnen Versicherer zu beschränken (Grossschadenpool). Das Problem bestehe auch in anderen Sozialversicherungen. Wenn schon, müsste die Limite viel höher sein.
Art. 10 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 3 zweiter Satz Heutiger Artikel Vorschlag Vernehmlassungsvorlage
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Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Be- Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf: handlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a. die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahn- a. die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische arzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitem durch den Chiropraktor; Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor sowie die 3 ambulante Behandlung im Spital;
… . Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen und
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in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf Hauspflege ... . Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der hat. Versicherte Anspruch auf Hauspflege hat.
Abs. 1 Bst. a
Ausdrücklich einverstanden mit dieser Bestimmung sind: SP, Schweizerischer Arbeitgeberverband, Schweizerischer Gewerbeverband, SVV, santésuisse, H+, Privatklinken Schweiz, Vereinigung Nordwestschweizer Spitäler, Integration Handicap, Centre Social Protestant, interieursuisse.
ChiroSuisse und die FMH schlagen eine Anpassung des Artikels an Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 KVG vor. Der ErgotherapeutInnen-Verband Schweiz, der Schweizerische Physiotherapie Verband, das Schweizerische Rote Kreuz und der Schweizerische Verband der Berufsorganisationen im Gesundheitswesen möchten, dass der Begriff „medizinische Hilfsperson“ durch „medizinische Fachperson, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringt“ ersetzt wird.
Die SVP schlägt eine Anpassung der Regelung an das KVG vor.
Abs. 3 zweiter Satz
Ausdrücklich einverstanden mit der Änderung sind: SP, SVV, santésuisse, Integration Handicap, interieursuisse.
Die CVP ist der Meinung, dass der Anspruch auf die Hauspflege mit den Leistungsvergütungen der Neuordnung der Pflegefinanzierung in Einklang gebracht werden müsse.
Die EVP möchte, dass der unklare Begriff „Hauspflege“ durch den heute gebräuchlichen und fachlich korrekten Begriff „Pflege zu Hause“ ersetzt wird.
Die Weko schlägt eine Regelung für die Übernahme der Behandlungskosten im Ausland vor.
Art. 14 Abs. 2 Heutiger Artikel Vorschlag Vernehmlassungsvorlage
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Die Bestattungskosten werden vergütet, soweit sie das Sie- Die Bestattungskosten werden vergütet, soweit sie das Vierbenfache des Höchstbetrages des versicherten Tagesver- zehnfache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nicht übersteigen. dienstes nicht übersteigen.
Die meisten Vernehmlassungsteilnehmer haben sich zu dieser Bestimmung nicht geäussert. Nur der Schweizerische Arbeitgeberverband und der Schweizerische Bauernverband haben sich mit dem Vorschlag einverstanden erklärt.
Der SVV, santésuisse, der Schweizerischer Gewerbeverband und der Verband Schweizerischer Gärtnermeister erachten es nicht als notwendig, diese Bestimmung zu ändern.