Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten

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Art. 8 Abs. 3 (neu) Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

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Übt ein Arbeitnehmer zusätzlich zu seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, für welche er sich nicht gemäss Artikel 4 freiwillig versichert hat, gelten Unfälle während dieser Tätigkeit als Nichtberufsunfälle.

Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer, die sich zu diesem Vorschlag geäussert haben, befürworten den Vorschlag (BL, GE, IV-Stellen-Konferenz, Schweizerischer Bauernverband, SUVA, Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft und Stiftung agriss, Procap, Pro Infirmis, Integration Handicap, Coop sowie Schweizerischer Verband Dach und Wand).

In einigen Stellungnahmen wird der Vorschlag abgelehnt (ZH, GastroSuisse). Der Schweizerische Arbeitgeberverband und der Schweizerische Gewerbeverband wünschen eine Überarbeitung der Bestimmung. Allgemein befürchten die Gegner des Entwurfs, dass diese Bestimmung die Schwarzarbeit fördert.

Art. 9a (neu) Grossereignisse Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

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Ereignet sich ein Schadenereignis, welches voraussichtlich Versicherungsleistungen in der Grössenordnung von mehr als 1 Milliarde Franken für die Versicherer nach Artikel 68 respektive von mehr als 1 Milliarde Franken für die Suva auslöst (Grossereignis), werden die kurzfristigen Versicherungsleistungen im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 uneingeschränkt erbracht. Die Hinterlassenen- und die Invalidenrenten werden gemäss einer vom Bundesrat respektive von der Bundesversammlung zu treffenden Regelung erbracht.

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Zeitlich und räumlich getrennte Ereignisse bilden dann ein einziges Ereignis im Sinne von Absatz 1, wenn sie auf die gleiche Ursache zurückzuführen sind.

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Ereignet sich ein Schadenereignis, welches voraussichtlich als Grossereignis im Sinne von Absatz 1 einzustufen ist, so melden die einzelnen Versicherer nach Artikel 68 der Ersatzkasse (Art. 72) laufend den geschätzten Gesamtschadenaufwand sowie die erbrachten Zahlungen

Der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Gewerbeverband, der Schweizerische Bauernverband, swissmem, die Privatkliniken der Schweiz, Coop sowie der Schweizerische Verband für visuelle Kommunikation sind mit der vorgeschlagenen Regelung einverstanden.

Die CVP, KV Schweiz, Travail.Suisse und die SUVA sind grundsätzlich einverstanden, betonen aber, dass die Regelung für alle UVG-Versicherer gleichermassen anwendbar sein müsste.

Die Kantone AI, AR, FR, GR, LU, NW, ZG, die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren und die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren sind mit dem Vorschlag einverstanden, bemängeln aber, die finanziellen Auswirkungen würden nicht dargestellt. Auf jeden Fall müssten die kurzfristigen Leistungen vollumfänglich erbracht werden und es dürfte die öffentliche Hand der Kantone nicht zur Kasse gebeten werden. Der Kanton JU und der Schweizerische Pensionskassenverband erachten die Grenze von 1,5 Milliarden CHF als zu tief und die Regelung als zu wenig präzis. Auch der Kanton ZH ist der Meinung, die Regelung müsse präzisiert werden. Der Kanton GE bringt zum Ausdruck, dass die Opfer von Grossereignissen nicht schlechter gestellt sein dürfen als die übrigen Unfallopfer. Der Kanton VD findet, es bleibe offen, wer die nicht gedeckten Kosten trägt und welche Auswirkungen auf die Prämien zu erwarten wären.

Die FDP bringt dem Vorhaben Verständnis entgegen, wobei sie betont, dass auch bei einem Grossereignis der Versicherungsschutz gewährleistet sein müsse. Der SVV und santésuisse sind grundsätzlich ebenfalls einverstanden, möchten aber auch bei den kurzfristigen Leistungen nur bis zu einer Milliarde CHF bezahlen. Weiter lehnen sie die Übergangsbestimmung ab und möchten eine andere Lösung für die Anpassung der Limite. Die Schweizerische Aktuarvereinigung sieht verschiedene Probleme.

Die entstehende Versicherungslücke sollte nach Meinung der Schweizerischen Gesellschaft für Arbeitssicherheit besser geregelt werden.

H+ und die Vereinigung Nordwestschweizer Spitäler sind eher negativ eingestellt, da die Regelung unklar sei.

Die SP, die EVP, die Grünen, KV Schweiz, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, das Centre Social Protestant, der Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte sowie die Schweizerische Kammer der Pensionskassenexperten lehnen den Vorschlag ab und betonen verschiedentlich, dass im Falle einer Einführung der Ereignislimite diese höher angesetzt werden sollte und die Zuständigkeiten für die Regelung der Rentenleistungen klar festgehalten werden müsse, respektive sämtliche Leistungen garantiert sein müssen.

Der Kanton BS, die Behinderten-Selbsthilfe Schweiz, Procap und Pro Infirmis sprechen sich gegen die Limitierung aus, da sie mit einer Sozialversicherung nicht vereinbar sei.