Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten

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Art. 16 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und 4 (neu) Heutiger Artikel Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

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beitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod tag. ...

Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Der Anspruch auf Taggeld entsteht unabhängig vom Vorlie- Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Ar- gen einer Verdiensteinbusse am dritten Tag nach dem Unfalldes Versicherten.3

Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt,

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Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch besteht auf:

wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung a. ein Taggeld der Invalidenversicherung;

oder eine Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbser- b. eine Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbssatzgesetz vom 25. September 1952 besteht. ersatzgesetz vom 25. September 1952;

c. eine Altersrente nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).

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Der Arbeitgeber und der Versicherer können gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie eine Verlängerung der Wartefrist gemäss Absatz 2 bis zu 30 Tagen vereinbaren, sofern dem Versicherten kein Nachteil entsteht.

Abs. 2 erster Satz

Die SUVA, Integration Handicap sowie die Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz begrüssen die Verankerung der abstrakten Methode der Taggeldbemessung.

Die FDP, die Liberale Partei der Schweiz, die SVP, das Centre Patronal, die Fédération des Entreprises Romandes, der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Gewerbeverband, die KPT, der SVV, santésuisse, der Auto Gewerbe Verband Schweiz, GastroSuisse, Isolsuisse, der Schweizer Fleisch-Fachverband, die Schweizerische Metall-Union, der Schweizerische Städteverband, suissetec, swissstaffing und der Verband für Stark- und Schwachstrominstallationen sprechen sich für die Beibehaltung der bisherigen Praxis aus, wonach nach ihrer Auffassung ein Taggeld nur dann auszuzahlen sei, wenn effektiv eine Verdiensteinbusse eingetreten ist.

Abs. 3 Bst. c

Der Kanton LU, die KPT, die SUVA und KV Schweiz befürworten die Neuregelung. Der Vorschlag ist aber in den Augen der SUVA zu absolut formuliert; Ausnahmen sollten vorbehalten sein. Die demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz, hotelleriesuisse und der Schweizerische Städteverband sind mit dem Vorschlag nicht einverstanden und verlangen eine Überentschädigungsregelung.

Der SVV und santésuisse begrüssen das angestrebte Ziel, welches jedoch mit der vorgeschlagenen Bestimmung nicht erreicht werden könne.

Abs. 4

Die Kantone LU, NW, ZH, die FDP, die IV-Stellen-Konferenz, der Schweizerische Bauernverband, die Fédération des Entreprises Romandes, die Convention Patronale de l’industrie horlogère suisse,

Coop, der Schweizerische Verband Dach und Wand sowie der Verband für Stark- und Schwachstrominstallationen begrüssen die erweiterte Gestaltungsfreiheit der Vertragsparteien. Der SVV und santésuisse haben für die vorgeschlagene Möglichkeit der Verlängerung der Wartefrist, welche jedoch auch Nachteile habe, Verständnis.

Das Centre Patronal, der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Gewerbeverband, der Auto Gewerbe Verband Schweiz, GastroSuisse, Isolsuisse, Migros, der Schweizer Fleisch-

Fachverband, die Schweizerische Metall-Union, der Schweizerische Verband Dach und Wand, suissetec, swissstaffing sowie der Verband für Stark- und Schwachstrominstallationen befürworten das Wahlrecht für die Wartefrist nur für die Berufsunfallversicherung, nicht aber für die Nichtberufsunfallversicherung.

Der Schweizerische Baumeisterverband erachtet die mögliche Verlängerung der Wartefrist als gefährlich, und die Vorteile der Prämienreduktion dürften trügerisch sein. Für die CVP, die SP, Swissmem, KV Schweiz, den Schweizerischen Gewerkschaftsbund, Syna, Travail.suisse, die SUVA, den Verband der Schweizerischen Assistenz- und Oberärzte, Procap, die Integration Handicap, die Rechtsberatungsstelle UP für Unfallopfer und Patienten, das Centre Social Protestant, die Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz, hotelleriesuisse und den Schweizerischen Verband für visuelle Kommunikation hingegen würde eine Erhöhung der Karenztage bloss zu einer Verschiebung der Leistungspflicht für Lohnausfälle auf die Unternehmer führen, was sie klar ablehnen.