Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht

Abs. 2

In Bezug auf den Vorschlag, für die Entstehung der Leistungspflicht für eine unfallähnliche Körperschädigung von einem äusseren Ereignis abzusehen, gehen die Meinungen auseinander. Mehrere Kantone und Institutionen unterstützen den Entwurf (AR, LU, VD, EVP, SUVA, santésuisse, Gewerbeverband des Kantons Luzern, Centre Social Protestant, Schweizerischer Anwaltsverband). Dies gilt auch für Coop und hotelleriesuisse, die jedoch die Streichung des Ausdrucks „eindeutig“ verlangen. Procap, Integration Handicap, Behinderten-Selbsthilfe Schweiz und Pro Infirmis sprechen sich für die vorgeschlagene Lösung aus, wünschen jedoch, dass die Versicherung ihre Leistungen nur erbringt, sofern die Körperschädigungen nicht eindeutig und ausschliesslich auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Der Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte möchte Verletzungen der Weichteile und der Augen zur Liste hinzufügen. ChiroSuisse möchte Buchstabe b ändern. Nach Ansicht der FMH ist es in gewissen Fällen unlogisch, das Einwirken eines ungewöhnlichen Faktors zu verlangen, um eine Verletzung als unfallähnliche Körperschädigung anzuerkennen. Die SUVA reicht einen neuen Vorschlag ein.

In mehreren Stellungnahmen wird der Vorschlag abgelehnt oder gar verlangt, die Übernahme von unfallähnlichen Körperschädigungen durch die Unfallversicherung zu streichen (Liberale Partei der Schweiz, SVP, IV-Stellen-Konferenz, Centre patronal, Schweizerischer Arbeitgeberverband, Schweizerischer Gewerbeverband, SVV, santésuisse, Auto Gewerbe Verband Schweiz, Schweizerischer Baumeisterverband, GastroSuisse, Isolsuisse, Migros, Schweizerischer Städteverband, Schweizer Fleisch-Fachverband, suissetec, Swissstaffing, Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen und Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation). Als Hauptargument bringen die Gegner vor, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des UVG sei die Krankenversicherung nicht obligatorisch gewesen, was zu gewissen Versicherungslücken führen konnte. Seit 1996 die obligatorische Krankenpflegeversicherung in Kraft getreten sei, seien jedoch keine derartigen Lücken mehr zu befürchten. Die Gegner machen auch geltend, die meisten unfallähnlichen Körperschädigungen träten bei der Ausübung von sportlichen Aktivitäten auf. Ihres Erachtens ist es nicht gerechtfertigt, UVG-Versicherte gegenüber Kranken zu begünstigen. Der SVV, santésuisse und die Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz reichen eigene Vorschläge ein.

Abs. 3

In dieser Frage gehen die Meinungen auseinander. Einige Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen den Vorschlag (BL, GE, ZH, EVP, Liberale Partei der Schweiz, Centre Patronal, Fédération des Entreprises Romandes, Schweizerischer Arbeitgeberverband, Schweizerischer Bauernverband,

Schweizerischer Städteverband, SUVA, SVV, santésuisse, Schweizerische Metall-Union, Schweizerischer Baumeisterverband, Auto Gewerbe Verband Schweiz, suissetec, Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen, Isolsuisse, Migros, Schweizerischer Anwaltsverband, Schweizer Fleisch-Fachverband, Swissstaffing und Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation). Andere stellen sich ausdrücklich gegen den Entwurf (AI, AR, BS, LU, NW, UR, VD, Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren, Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen, Gewerbeverband des Kantons Luzern, KPT, Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte, Centre social protestant, hotelleriesuisse, Coop). Sie stellen sich grundsätzlich auf den Standpunkt, die Aufhebung der Übernahme von Zahnschädigungen, die beim Kauvorgang eintreten, sei nicht angebracht, weil sie dem

Grundsatz der Unfallversicherung zuwiderlaufe und zusätzliche Kosten zu Lasten der öffentlichen Hand verursachen werde. Nach Ansicht der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft sollte der Vitalität des betreffenden Zahns Rechnung getragen werden. Die Schweizerische Gesellschaft für Kiefer- und Gesichtschirurgie, die die Massnahme als unverhältnismässig erachtet, verlangt eine Relativierung im Fall eines kariösen Zahns. Die Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz und die Rechtsberatungsstelle UP für Unfallopfer und Patienten reichen Vorschläge ein.

Abs. 4 (nicht in der Vernehmlassungsvorlage)

Der Schweizerische Gewerbeverband verlangt die Einführung eines neuen Absatz 4, der vorsieht,

dass der Arbeitgeber bei einem Unfall, für den der Unfallversicherer keine Leistungen erbringen muss, nicht haftpflichtig wird.

Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 (nicht in der Vernehmlassungsvorlage)

Die Migros schlägt vor, die Artikel 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2 zu streichen und somit alle Teilzeitbeschäftigten unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad gegen Nichtberufsunfälle zu versichern.