Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten

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Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn er das 45. Altersjahr zurückgelegt hat (VD, Schweizerische Gesellschaft für Arbeitsicherheit, hotelleriesuisse, Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten). Der Schweizerische Pensionskassenverband verlangt nicht eine Anpassung der Witwer-Ansprüche an jene der Witwen, sondern neutral eine Gleichstellung von Witwen und Witwern. Die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten beantragt ebenfalls im Sinne der Gleichstellung von Mann und Frau, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Ehegattenrente in Artikel 29 UVG an Artikel 19 BVG angepasst werden sollen. Durch die Gesetzesformulierung in der Vernehmlassungsvorlage bestehe die Gefahr, dass die Vorsorgeeinrichtungen Hinterlassenenrenten übernehmen müssen, die bisher durch das UVG abgedeckt waren.

Abs. 4

Die SUVA ist der Auffassung, es handle sich dabei um eine neue Leistungseinschränkung und nicht um eine bestehende Praxis.

Art. 29a (neu) Beginn und Ende des Anspruchs Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

1

Der Anspruch auf eine Rente entsteht mit dem Monat nach dem Tod des Versicherten oder mit dem nachträglichen Eintritt einer Invalidität von mindestens 70 Prozent beim überlebenden Ehegatten.

2

Der Anspruch erlischt in den folgenden Fällen:

a. bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten;

b. mit dem Tod des überlebenden Ehegatten;

c. mit dem Auskauf der Rente;

d. wenn der Invaliditätsgrad des überlebenden Ehegatten auf unter 70 Prozent sinkt.

3

Der Anspruch auf Witwerrente erlischt ausserdem, wenn das jüngste Kind 18 Jahre alt wird. Sind die Kinder in Ausbildung, besteht der Anspruch auf Witwerrente bis zum Ende dieser Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Einverstanden sind der Schweizerische Bauernverband, der SVV, santésuisse und der Schweizerische Arbeitgeberverband, wobei letzterer einen geschlechtsneutralen Absatz 3 bevorzugen würde. Der Schweizerische Gewerbeverband, die Schweizerische Belegärzte-Vereinigung, die Schweizerische Gesellschaft für Kieferorthopädie, der Schweizer Verband der Orthopädietechniker und der Schweizerische Verband des Dentalhandels verlangen, dass nicht nur die Witwer- sondern auch die Witwenrenten unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen erlöschen sollen oder der Absatz 3 insgesamt zu streichen sei.

Die SUVA wendet ein, bei der Begrenzung des Anspruchs gemäss Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 3 handle es sich um eine wesentliche Leistungseinschränkung.

Art. 34a (nicht in Vernehmlassungsvorlage)

Der SVV schlägt vor, den Inhalt des Artikels 140 UVV (Gewährung von Teuerungszulagen in der freiwilligen Versicherung) auf Gesetzesebene zu regeln.

Art. 37 Abs. 3 Heutiger Artikel Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

33

Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Aus- Hat der Versicherte den Unfall bei Ausübung eines Verbreübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so chens oder eines Vergehens herbeigeführt, so können die können ihm in Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG die Geldleistungen in Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen dauernd gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweiverweigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Un- gert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für falles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hin- Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tod Hinterlassenenterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen renten zustünden, so werden die Geldleistungen höchstens höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt er an den Unfallfolgen, um die Hälfte gekürzt. Stirbt er an den Unfallfolgen, so können so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Ab- die Geldleistungen an die Hinterlassenen in Abweichung von weichung von Artikel 21 Absatz 2 ATSG ebenfalls höchstens Artikel 21 Absatz 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte um die Hälfte gekürzt werden. gekürzt werden, wenn der Versicherte den Unfall bei der ab-

sichtlichen Begehung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat.

Einverstanden mit der vorgeschlagenen Bestimmung sind der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Bauernverband, die KPT, der SVV und santésuisse.

Gegen den Vorschlag wenden sich die Kantone JU, NW und TI, die IV-Stellen-Konferenz und die Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz, weil sie die Abweichung vom ATSG ablehnen.