Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten
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Art. 53 Abs. 2 (nicht in Vernehmlassungsvorlage)
Der SVV beantragt, ebenso wie im KVG sollen auch im Bereich des UVG Transport- und Rettungsunternehmen als Leistungserbringer anerkannt werden. Damit könne eine gesetzliche Grundlage für die Medizinaltarifverträge mit diesen Leistungserbringern geschaffen werden. Früher waren die Rettungsdienste meist in Spitäler integriert; heute gebe es aber mehr und mehr selbstständige Dienste, weshalb diese namentlich erwähnt werden sollten.
Art. 56 Abs. 2 – 4 sowie Abs. 5 – 7 (neu) Heutiger Artikel Vorschlag Vernehmlassungsvorlage
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Der Bundesrat sorgt für die Koordination mit den Tariford- Die Zusammenarbeits- und Tarifverträge zwischen den Vernungen anderer Sozialversicherungszweige und kann diese sicherern und den Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktoren und anwendbar erklären. Er ordnet die Vergütung für Versicherte, medizinischen Hilfspersonen müssen auf gesamtschweizeridie sich in eine Heilanstalt ohne Tarifvereinbarung begeben. scher Ebene abgeschlossen werden.
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Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören Für die Vergütung der stationären Behandlung in einem der Parteien die erforderlichen Vorschriften. Spital vereinbaren die Versicherer mit den Leistungserbrin-4 gern Pauschalen. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und Für alle Versicherten der Unfallversicherung sind die glei- beruhen auf den nach Artikel 49 KVG für die obligatorische chen Taxen zu berechnen. Krankenpflegeversicherung festgesetzten, gesamtschweize-
risch einheitlichen Strukturen.
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Die Versicherer bestellen eine Kommission, die die Verträge mit den Leistungserbringern vorbereitet und diese im Auftrag der Versicherer abschliesst. Die Kommission zieht zur Gewährleistung der Koordination mit den weiteren Sozialversicherungen je einen Vertreter der Militärversicherung und der Invalidenversicherung bei.
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Der Bundesrat sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungen und kann diese für anwendbar erklären. Er regelt die Vergütung für Versicherte, die sich in eine Behandlung mit einem Leistungserbringer ohne Tarifvereinbarung begeben.
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Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Vorschriften.
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Für alle Versicherten der Unfallversicherung sind die gleichen Taxen zu berechnen.
Allgemeines
Die meisten Eingaben zu diesem Artikel betreffen das Anliegen der einheitlichen Tarifstrukturen und die Frage der Kostendeckung der stationären Behandlung im Spital.
Eine einheitliche Tarifstruktur wird von den meisten Vernehmlassungsteilnehmern begrüsst (AI, AR, GE, LU, NW, SG und UR, Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren, KPT, ErgotherapeutInnen-Verband Schweiz, H+, Vereinigung Nordwestschweizerischer Spitäler und hotelleriesuisse).
Die Weko beantragt, dass die Versicherer die Möglichkeit erhalten, mit Leistungserbringern für verschiedene Versichertengruppen unterschiedliche Vergütungsformen und -höhen bzw. Kombinationen von Vergütungsformen frei auszuhandeln.
Die Schweizerische Belegärztevereinigung, die Schweizerische Gesellschaft für Kieferorthopädie und der Schweizerische Verband der Berufsorganisationen im Gesundheitswesen erachten den neuen Artikel 56 UVG generell für nicht befriedigend.
Abs. 1 (nicht in der Vernehmlassungsvorlage)
Die Kantone AI, AR, LU, NW, SG, UR, VS, die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren und die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren, der SVV, santésuisse, die Medizinaltarifkommission und die Privatkliniken der Schweiz beantragen eine Streichung respektive Verschiebung des letzten Satzes in den Absatz 2.
Abs. 2
Ausdrücklich einverstanden mit diesem Absatz sind die Schweizerische Zahnärztegesellschaft und die ChiroSuisse.
Grundsätzlich begrüsst wird, dass die Tarife zwischen den Versicherern und den Ärzten, Zahnärzten, Chiropraktoren und den medizinischen Fachpersonen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen basieren sollen (BE, VD, santésuisse, SVV, Medizinaltarifkommission, Schweizer Physiotherapie Verband, Schweizerisches Rotes Kreuz und Schweizerischer Verband der Berufsorganisationen im Gesundheitswesen).