Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten
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Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt (Art. 37 Abs. 1 UVG), so soll laut dem Centre Social Protestant in Zukunft ein Anspruch auf Hinterlassenenrenten bestehen, da die Familie nicht für das Verhalten des Versicherten bestraft werden dürfe.
Art. 51 (neu) Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften Vorschlag Vernehmlassungsvorlage
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In Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG ermächtigt der Versicherte mit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen, den Organen der Unfallversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
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Die in der Anmeldung nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, Leistungserbringer, Versicherungen und Amtsstellen sind ermächtigt, den Organen der Unfallversicherung auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind. Die versicherte Person ist über den Kontakt zu diesen Personen und Stellen in Kenntnis zu setzen.
Der Kanton GE, die EVP, der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Bauernverband, der Schweizerische Gewerbeverband, der SVV, santésuisse und ChiroSuisse sind mit dem Vorschlag einverstanden.
Der Kanton VD und H+ verlangen, dass eine Norm aufgenommen wird, wonach der administrative Aufwand für Auskünfte, Berichte etc. durch die Versicherer abzugelten sind. Ausserdem sei die Einführung von Vertrauensärzten analog zum Krankenversicherungsrecht zu prüfen, damit das Spannungsverhältnis zwischen Auskunft an die Versicherer und Datenschutz der Patienten vermieden werden könne.
Aus verschiedenen Gründen lehnen die folgenden Institutionen die vorgeschlagene Änderung ab: der Kanton TI, die SP, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, die SUVA, die FMH, der Verband
Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte, die Schweizerische Belegärzte-Vereinigung, die Schweizerische Gesellschaft für Kieferorthopädie, der Schweizerische Verband des Dentalhandels, die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft, der Schweizer Verband der Orthopädietechniker, die Vereinigung der nordwestschweizerischen Spitäler, die Behinderten-Selbsthilfe Schweiz, Procap, Integration Handicap, die Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz, die Rechtsberatungsstelle UP für Unfallopfer und Patienten sowie der Schweizerische Anwaltsverband.
Die SVP beantragt, den letzten Satz von Absatz 2 ersatzlos zu streichen. Die Privatkliniken Schweiz möchten den ganzen Absatz 2 streichen lassen.
Art. 52 (neu) Versichertenkarte Vorschlag Vernehmlassungsvorlage
Die Versichertenkarte gemäss Artikel 42a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung kann für die Rechnungsstellung der Leistungen nach diesem Gesetz verwendet werden.
Die Kantone AI, AR, BE, BS, LU, NW, SG, TI, UR, ZH, die EVP, die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren, der Schweizerische Bauernverband, der Gewerbeverband des Kantons LU, santésuisse, die SUVA sowie die Privatkliniken Schweiz begrüssen die Schaffung der gesetzlichen Grundlage, damit die Versichertenkarte gemäss KVG auch in der obligatorischen Unfallversicherung zur Anwendung kommen kann.
Die Fédération des Entreprises Romandes, der Gewerbeverband des Kantons LU, der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Gewerbeverband, die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft, der Auto Gewerbe Verband Schweiz, GastroSuisse, Isolsuisse, der Schweizer Fleisch Fachverband, die Schweizerische Metall-Union, suissetec, swissstaffing und der Verband Schweizerischer Elektroinstallationsfirmen beantragen, mit der Einführung der Versichertenkarte in der Unfall- und der Militärversicherung zuzuwarten, bis sich deren Einsatz in der Krankenversicherung bewährt hat.
Folgende Vernehmlassungsteilnehmer bringen verschiedene Vorbehalte an: CVP, SVP, FMH, H+, Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft, Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte, Vereinigung nordwestschweizerischer Spitäler, Coop, Schweizer Fleisch-Fachverband.
Dagegen äussern sich die folgenden Institutionen: Liberale Partei der Schweiz, SVV, Schweizerische Belegärzte-Vereinigung, Schweizerische Gesellschaft für Kieferorthopädie.
Für den Schweizerischen Anwaltsverband gehört die Regelung ins ATSG oder, als "Institut" des Gesundheitsrechts, in eine gesonderte Regelung.