Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten

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Die FMCH, die Schweizerische Belegärztevereinigung, die Schweizerische Gesellschaft für Kieferorthopädie und der Schweizer Verband der Orthopädietechniker verlangen den Verzicht auf einheitliche Tarifstrukturen.

Ausdrücklich befürwortet wird von der Medizinaltarifkommission und vom SVV eine Regelung des Falls, wonach ein Leistungserbringer einem Vertrag nicht beitritt, aber trotzdem Versicherte behandelt.

Die Weko schlägt vor, von gesetzlich vorgesehenen kantonalen und gesamtschweizerischen Verbandsverhandlungen und Einheitsverträgen betreffend Tarifen abzusehen. Ausserdem seien die Tarifverhandlungen dem Kartellgesetz zu unterstellen.

Der Schweizer Physiotherapie Verband, das Schweizerische Rote Kreuz und der Schweizerische Verband der Berufsorganisationen im Gesundheitswesen möchten, dass der Begriff „medizinische Hilfsperson“ durch „medizinische Fachperson, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringt“ ersetzt wird.

Abs. 3

Der Schweizerische Gewerbeverband, die FMCH und die FMH sind einverstanden mit Pauschaltarifen, welche auf den für das KVG massgebenden Strukturen beruhen. Sie möchten aber, dass bestimmte diagnostische und therapeutische Leistungen nicht in diesen Pauschalen enthalten sind.

Santésuisse, die Schweizerische Belegärztevereinigung, die Schweizerische Gesellschaft für Kieferorthopädie und der Schweizerische Verband für Orthopädietechniker erachten den Verweis auf die Tarifstrukturen des KVG als unbefriedigend, da das UVG andere Prioritäten kenne.

Die Vereinigung Nordwestschweizerischer Spitäler setzt sich für die Einführung und Anwendbarkeit eines kostenneutralen Controllings und Reportings ein.

Gemäss dem SVV ist die vorgeschlagene Regelung nicht notwendig, da es von der Praxis her gar nicht möglich wäre, für das UVG und für das KVG unterschiedliche Tarifstrukturen zu vereinbaren.

Die Medizinaltarifkommission beantragt die Streichung dieses Absatzes, da der vorgeschlagene Absatz 5 dem Bundesrat bereits die Möglichkeit gebe, für die Koordination mit Tarifordnungen anderer Sozialversicherungen zu sorgen und diese anwendbar zu erklären.

Abs. 3bis(nicht in der Vernehmlassungsvorlage)

Die Kantone AI, AR, LU, NW, SG, UR, ZH, die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren und die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren schlagen vor, eine Regelung in die Vorlage aufzunehmen, welche festhält, dass die Spitaltarife in Abweichung zur heutigen Praxis (Kostendeckung für Kantonseinwohner 80 % der Betriebskosten) sämtliche anrechenbaren Kosten decken müssen. Dabei gehören Kostenanteile für unversitäre Lehre und Forschung nicht zu den anrechenbaren Kosten.

Abs. 4

Die Medizinaltarifkommission begrüsst die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für sie. Zudem möchte sie erwähnt haben, dass ihre Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit sind.

Für den Kanton NW und die IV-Stellenkonferenz ist fraglich, ob der Gesetzgeber in diesem Detaillierungsgrad legiferieren soll. Gemäss santésuisse macht die Regelung keinen Sinn, da eine eigentliche Zusammenarbeit der betroffenen Versicherer nicht gesetzlich erzwungen werden könne. Der SVV ist der Meinung, dass der Satzteil "vorbereitet und diese" gestrichen werden könne. Dies nicht nur aus redaktionellen Gründen, sondern auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Kommission die 'Vorbereitungen' der Verträge delegiere. ChiroSuisse geht davon aus, dass auch santésuisse als Versicherer in dieser Kommission Einsitz nehme.

Abs. 5

Die Medizinaltarifkommission schlägt vor, die bisherige Fassung zu belassen (aktueller Abs. 2). Ausdrücklich befürwortet wird vom SVV und von der Medizinaltarifkommission eine Regelung des Falls, wonach ein Leistungserbringer einem Vertrag nicht beitritt, aber trotzdem Versicherte behandelt (vgl. auch Abs. 2).