Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 21Fedlex · Ergebnisbericht

Der Kanton ZH schlägt vor, Buchstabe q so zu formulieren, dass nur eigentliche Betriebe gemäss den Buchstaben b-m unterstellt würden, nicht schon Einheiten, die lediglich entsprechende Arbeiten ausführen. Die SVP spricht sich dafür aus, dass alle Branchen der Buchstaben a-q periodisch zwischen SUVA und Privatversicherer wählen können. Der SVV schlägt drei detaillierte Varianten zur Änderung von Artikel 66 betreffend die Unterstellung von Detailhandelsbetrieben vor. Der Schweizer Fleisch-Fachverband beantragt, Betrieben, die einem Berufsverband angehören, welcher eine private Unfallversicherung betreibt, ein Wahlrecht zwischen der SUVA und dem Berufstandsversicherer einzuräumen. Zudem soll die Grenzziehung klarer geregelt und an die aktuelle Gefährdung in Betrieben angepasst werden.

Die Migros und der Schweizerische Städteverband lehnen eine Auflistung einzelner Ausnahmen im Gesetz ab und schlagen eine Regelung in der Verordnung vor.

KV Schweiz erachtet den heutigen Absatz 3 als systemfremd. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund und die SUVA fordern die ersatzlose Streichung dieses Absatzes. Die Kantone AR, GL, OW,

SG, UR und ZG beantragen, dass die Entscheidungskompetenz über die Unterstellung eines Betriebes nicht mehr bei der SUVA, sondern beispielsweise beim BAG oder beim SECO liegen soll.

Art. 68 Abs. 3 (nicht in der Vernehmlassungsvorlage)

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund fordert einen neuen Absatz 3, welcher bestimmt, dass die Versicherer nach Absatz 1 die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben. Auch die SP stellt diese Forderung, sollte die SUVA nicht ein Vollmonopol in der Unfallversicherung erhalten.

Der KV Schweiz schlägt vor, für die Versicherer nach Art. 68 das Instrument der legal quote einzuführen.

Art. 71a (nicht in der Vernehmlassungsvorlage)

Der KV Schweiz und der Schweizerische Gewerkschaftsbund beantragen eine neue Bestimmung, in welcher festgehalten wird, dass die Versicherer nach Artikel 68 ihr UVG-Geschäft rechnungsmässig vollständig von ihrem übrigen Geschäft getrennt halten müssen.

Art. 73 Abs. 2bis (neu) Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

2bis

Die Ersatzkasse erfüllt die ihr in Artikel 90a übertragenen Aufgaben zur Sicherung der Finanzierung der Teuerungszulagen.

Der Schweizerische Bauernverband ist mit dem neuen Absatz einverstanden.

Die Weko begrüsst eine einheitliche und obligatorische Lösung für die Finanzierung der Teuerungszulagen, beantragt aber, die Betreuung der Teuerungszulagen nicht der Ersatzkasse, sondern einem neutralen Verein zu übertragen, welchem die Versicherer obligatorisch beitreten müssen.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband, der SVV und santésuisse sind mit dem Vorschlag nicht einverstanden (vgl. Art. 90a).

Art. 75 Abs. 1 Heutiger Artikel Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

11

Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und andere öffentlich- Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und andere öffentlichrechtliche Körperschaften können für die Versicherung ihres rechtliche Körperschaften können für die Versicherung ihres Personals, das nicht bereits bei der SUVA versichert ist, innert Personals, das nicht auf Grund von Artikel 66 Absatz 1 Bucheiner vom Bundesrat festzusetzenden Frist zwischen der SU- stabe q bei der Suva versichert ist, alle drei Jahre zwischen VA und einem Versicherer nach Artikel 68 wählen. der Suva und einem Versicherer nach Artikel 68 wählen.

Die Liberalisierung des Wahlrechts der öffentlich-rechtlichen Körperschaften wird von den Kantonen AI, BE, BL, BS, LU, SZ, TI und VD sowie der FDP, der Liberalen Partei der Schweiz, den Arbeitgeberverbänden, der KPT und dem Schweizer Städteverband begrüsst.

Der Kanton TI, der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Gewerbeverband, Coop, GastroSuisse, der Schweizer Fleisch-Fachverband, die Schweizerische Metall-Union, der Auto Gewerbe Verband Schweiz und swissstaffing plädieren für eine Vertragsdauer, wie sie für die übrigen Betriebe vereinbart werden kann. GastroSuisse und der Verband Schweizerischer Elektro-

Installationsfirmen beantragen zudem, dass bei Tarifanpassungen auch öffentlichen Verwaltungen ein ausserordentliches Kündigungsrecht zugestanden werden soll.