Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten

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Der Kanton VD, die SVP und das Institut für geistiges Eigentum möchten ein uneingeschränktes Wahlrecht für die gesamte Verwaltung.

Der Schweizerische Baumeisterverband plädiert für die bisherige Marktaufteilung, da er an der Erhaltung einer starken SUVA interessiert sei. Es dürfe nicht sein, dass nur die schlechten Risiken bei der SUVA verbleiben.

Der SVV, das Centre Patronal und verschiedene Verbände (interieursuisse, Schweizer Optikerverband, Verband Schweizerischer Gärtnermeister, Verband Schweizerischer Radio- und Televisions-Fachgeschäfte, Verband Schweizer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte) beantragen, dass sämtliche öffentlichen Verwaltungen, die nicht aufgrund von Artikel 66 in den Zuständigkeitsbereich der SUVA fallen, den Versicherern nach Artikel 68 zugeteilt werden. Dabei soll eine Verwaltungseinheit nur dann dem Zuständigkeitsbereich der SUVA unterstellt werden, wenn deren Personal zu mehr als 50 % Arbeiten im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben b-m ausführen, wobei auf die Lohnsumme abzustellen wäre. Ein Wahlrecht zwischen der SUVA und den Versicherern nach Artikel 68 sei nicht vorzusehen.

Gegen die vorgeschlagene Lösung sprechen sich die SP, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, die SUVA, die Fédération Genevoise des Métiers du Bâtiment und die Aktion Liberaler Aufbruch aus. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund und die SUVA treten für ein Vollmonopol der SUVA in diesem Bereich ein, die Aktion Liberaler Aufbruch für mehr Wettbewerb.

Art. 76 Heutiger Artikel Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

Wechsel des Versicherers Aufgehoben.

1

Der Bundesrat prüft auf das Ende einer fünfjährigen Periode

von sich aus oder auf gemeinsames Begehren der Arbeitge-

ber- und Arbeitnehmerorganisationen und nach Anhören der

bisher zuständigen Versicherer, ob eine Änderung der Zutei-

lung bestimmter Betriebs- oder Berufskategorien zur SUVA

oder zu den Versicherern nach Artikel 68 angezeigt ist.

2

Eine Neuzuteilung wird frühestens zwei Jahre nach dem

Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung oder Gesetzes-

änderung wirksam.

Einzig der Schweizerische Bauernverband ist mit dem Vorschlag einverstanden. Die übrigen Stellungnahmen, die sich zu diesem Artikel äussern, wünschen eine Beibehaltung von Artikel 76 (Centre Patronal, Fédération des Entreprises Romandes, KPT, SVV, santésuisse, interieursuisse, Schweizer Optikerverband, Verband Schweizerischer Gärtnermeister, Verband Schweizerischer Radio- und Televisions-Fachgeschäfte). Es handle sich hierbei um die einzige praktikable Möglichkeit für Betriebe, eine Umteilung zu beantragen.

Art. 77 Abs. 2bis (neu) und 3 Bst. e (neu) Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

2bis

Der Versicherer, welcher zum Unfallzeitpunkt Prämien erhoben hat, erbringt die Leistungen für diesen Unfall, auch wenn der Betrieb nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt.

3

Der Bundesrat ordnet die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer:

e. bei Rückfällen und Spätfolgen aus Unfällen, für welche mehrere Versicherer zuständig sind.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Bauernverband, die SUVA, der SVV und santésuisse sind mit den Bestimmungen einverstanden. Die KPT ist mit den Änderungen grundsätzlich auch einverstanden, schlägt aber vor, dass auch geregelt werden müsse, wie und innert welcher Frist die „falsche“ Unterstellung korrigiert wird, und wie der Ausgleich der bezahlten Prämien und Schäden zu erfolgen hat.

Hotelleriesuisse bezweifelt, dass das Problem der Rückfälle und Spätfolgen (Abs. 3 Bst. e) explizit geregelt werden sollte.