Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten

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Art. 78a Streitigkeiten zwischen Unfallversicherern Heutiger Artikel Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

Streitigkeiten Streitigkeiten zwischen Unfallversicherern

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Bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern erlässt Zur Entscheidung von Streitigkeiten unter Versicherern das Bundesamt für Gesundheit eine Verfügung. betreffend die Leistungspflicht zur Erbringung der Leistungen

in einem konkreten Fall ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in welchem der Versicherte seinen Wohnsitz hat. Wenn sich der Wohnsitz des Versicherten im Ausland befindet, ist Artikel 58 Absatz 2 ATSG sinngemäss anwendbar.

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Bei anderen geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern erlässt das Bundesamt für Gesundheit eine Verfügung.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband und der Schweizerische Bauernverband befürworten den Vorschlag. Auch die SUVA, der SVV und santésuisse sprechen sich für die Änderung aus, schlagen allerdings Anpassungen vor. Die SUVA schlägt ausserdem eine Vorleistungspflicht der Ersatzkasse vor.

Die SVP lehnt die Änderung nicht ab, verlangt aber, dass in der Folge entsprechende Stellen beim BAG abgebaut werden.

Der Kanton JU ist gegen die Änderung von Artikel 78a, da einem kantonalen Gericht nicht mehr Mittel als dem Bundesamt zur Verfügung stünden; dem Kanton NE fehlen zur Beurteilung konkretere Angaben im erläuternden Bericht.

Der Schweizerische Städteverband würde eine klare Regelung auf Gesetzesebene darüber begrüssen, welcher Versicherer Vorleistungen zu erbringen hat, wenn die Zuständigkeit bestritten wird.

Art. 81 Abs. 1 Heutiger Artikel Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

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Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, die in der Schweiz Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, deren Arbeitneh-Arbeitnehmer beschäftigen. mer in der Schweiz Arbeiten ausführen.

Die Kantone AI, AR, GE, LU und SG, die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren, der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Bauernverband, der Schweizerische Gewerbeverband, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, KV Schweiz, die SUVA, der SVV, santésuisse, die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft und agriss, suissepro, electrosuisse, IG Handelsverbände der Bauwirtschaft, Isolsuisse, suissetec, der Schweizerische Städteverband sowie der Schweizerische Verband Dach und Wand sind mit der vorgeschlagenen Bestimmung einverstanden.

Die Kantone AR, SG und TG, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, der KV Schweiz, die SUVA, suissepro, electrosuisse und die IG Handelsverbände der Bauwirtschaft beantragen eine Ausdehnung des Geltungsbereiches der Unfallverhütungsvorschriften auch auf Selbstständigerwerbende (alle Werktätigen). Der Schweizerische Arbeitgeberverband spricht sich gegen eine solche Ausdehnung des Geltungsbereichs auf Selbstständigerwerbende aus.

Art. 82 (nicht in der Vernehmlassungsvorlage)

Der Schweizerische Verband Dach und Wand beantragt, alle bei Arbeits- und Bauprozessen Beteiligten zu verpflichten, die Verantwortung für die Arbeitssicherheit zu tragen. Im Zentrum dieser Pflichten steht nach wie vor der Arbeitgeber, der jedoch von der Bauleitung unterstützt werden soll.

Art. 82a (neu) Arbeiten mit besonderen Gefahren Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

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Der Bundesrat kann die Ausführung von Arbeiten mit besonderen Gefahren davon abhängig machen, dass die Arbeitnehmenden über einen Ausbildungsnachweis verfügen.

2

Er regelt die Ausbildung und die Anerkennung von Ausbildungskursen.

Die Kantone AI, AR, GE und LU, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, die SUVA, der SVV, santésuisse, die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft und agriss, suissepro, electrosuisse sowie die IG Handelsverbände der Bauwirtschaft sind mit der vorgeschlagenen Bestimmung einverstanden.