Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten

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Art. 87a (neu) Unfallverhütungsbeiträge ausländischer Betriebe Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

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Ausländische Betriebe, deren Arbeitnehmer nicht der obligatorischen Versicherung nach diesem Gesetz unterstehen, haben Unfallverhütungsbeiträge in vergleichbarer Höhe wie die dem Gesetz unterstellten Betriebe zu entrichten.

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Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge und das Erhebungsverfahren.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Bauernverband, der Schweizerische Gewerbeverband, KV Schweiz, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, die SUVA, der SVV, santésuisse, die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft und agriss, suissepro, electrosuisse, die IG Handelsverbände der Bauwirtschaft, der Schweizerische Städteverband sowie der

Schweizerische Verband Dach und Wand sprechen sich für die vorgeschlagene Regelung aus.

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund, SUVA, die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft und agriss sowie electrosuisse beantragen aber Präzisierungen im Hinblick auf die Bemessung, Erhebung und Verwaltung der Beiträge. Sie legen ferner Wert auf die Zweckbindung dieser Gelder zur Kostendeckung der Tätigkeiten der Organe der Arbeitssicherheit.

Die bfu beantragt, den Artikel 87a auf den Geltungsbereich der NBU auszudehnen.

Art. 87b (nicht in der Vernehmlassungsvorlage)

Die Fédération des Entreprises Romandes, der Gewerbeverband des Kantons Luzern, der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Gewerbeverband, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, Travail.Suisse, die SUVA, die bfu, die Schweizerische Metall-Union, der Auto Gewerbe Verband Schweiz, der Schweizerische Städteverband, der Schweizer Fleisch-Fachverband, swissstaffing und der Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen treten dafür ein, das Anliegen der parlamentarischen Initiative 02.413 (Triponez) wiederaufzunehmen, wonach die aus den Prämienzuschlägen stammenden Mittel von allen direkten und indirekten Steuern zu befreien sind.

Art. 88 Abs. 2, 3 und 4 (neu) Heutiger Artikel Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

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Der Bundesrat setzt auf Antrag der Versicherer einen Prä- Der Bundesrat setzt auf Antrag der Versicherer einen Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen fest. mienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen fest. 3 Der Prämienzuschlag wird von den Versicherern erhoben und Die Versicherer sind verpflichtet, mit dem Ertrag aus den

von der Institution verwaltet.

Prämienzuschlägen die Verhütung von Nichtberufsunfällen

3

allgemein zu fördern. Der Prämienzuschlag dient dazu, die Kosten zu decken, die

der Institution und den Versicherern zur Verhütung von Nichtberufsunfällen entstehen.

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Die Institution führt über die Verwaltung und Verwendung des Prämienzuschlags eine gesonderte Rechnung, die sie mit dem Jahresbericht dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zustellt.

Suissepro und die IG Handelsverbände der Bauwirtschaft sind mit der vorgeschlagenen Änderung einverstanden.

Die Liberale Partei der Schweiz, die SVP, die Fédération des Entreprises Romandes, der Gewerbeverband des Kantons Luzern, der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Bauernverband, der Schweizerische Baumeisterverband, der Schweizerische Gewerbeverband, KV Schweiz, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, Syna, Travail.Suisse, die SUVA, der SVV, santésuisse, die Schweizerische Gesellschaft für Arbeitssicherheit, die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft und agriss, suissepro, die Schweizerische Metall-Union, der Auto Gewerbe Verband Schweiz, electrosuisse, GastroSuisse, die IG Handelsverbände der Bauwirtschaft, Isolsuisse, Suissetec, der Schweizerische Städteverband, der Schweizer Fleisch-Fachverband, swissstaffing, der Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen und der Schweizerische Verband für visuelle Kommunikation lehnen den Vorschlag ab. Es wird bemerkt, der neue Vorschlag bringe die bfu in einen Interessenkonflikt, indem sie sowohl über den Einsatz der Gelder wie auch über die Prioritäten der Präventionsaktivitäten selbstständig zu entscheiden hätte. Zudem gehe die bisherige wichtige Kombination von Prävention und Versicherung mit diesem Vorschlag verloren.

Die Schweizerische Gesellschaft für Arbeitssicherheit vertritt die Ansicht, die Doppelspurigkeiten zwischen bfu und Suvaliv sollten ebenfalls im Sinne der besseren Präventionswirkung eliminiert werden. Eine Integration von bfu in Suvaliv oder umgekehrt erachtet sie als sinnvoll. Ebenso seien die Tätigkeiten des SECO im Bereich NBU unkoordiniert und sollten in derselben Organisation konzentriert werden.