Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten
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Die bfu schlägt eine Regelung analog derjenigen in Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr (Unfallverhütungsbeitragsgesetz) vor. Sie stellt weiter den Antrag, den Prämienzuschlag bzw. die Mittel für die Unfallprävention von der Mehr-
wertsteuer zu befreien.
Art. 90 Abs. 1 Heutiger Artikel Vorschlag Vernehmlassungsvorlage
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Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Taggelder, der Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Taggelder, der Kosten für die Heilbehandlung und der übrigen kurzfristigen Kosten für die Heilbehandlung und der übrigen kurzfristigen Versicherungsleistungen das Ausgabenumlageverfahren an. Versicherungsleistungen das Bedarfsdeckungsverfahren an. Zur Deckung aller Ausgaben aus bereits eingetretenen Unfäl-
len sind angemessene Rückstellungen vorzunehmen.
Die meisten Vernehmlassungsteilnehmer, die sich zur Frage geäussert haben (FDP, Schweizerischer Arbeitgeberverband, Schweizerischer Bauernverband, Schweizerischer Gewerbeverband, Fédération des entreprises romandes, KV Schweiz, KPT, SUVA, SVV, santésuisse, Schweizerische Aktuarvereinigung, Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen, suissetec, Isolsuisse, Schweizer Fleisch-Fachverband, Swissstaffing, Auto Gewerbe Verband Schweiz und Schweizerische Metall-Union), sind mit dem Vorschlag einverstanden. Um Prämienerhöhungen zu vermeiden, verlangt jedoch eine Mehrheit von ihnen, dass der SUVA und den Krankenkassen die zehnjährige Frist gemäss Absatz 6 der Übergangsbestimmungen gewährt werde. Die Grünen erachten den Begriff „Bedarfsdeckungsverfahren“ als schwer verständlich. Der Kanton VD wünscht, dass klargestellt wird, wie die Neubildung des Deckungskapitals finanziert wird und ob dies bei der SUVA zu Prämienerhöhungen führen wird.
In diesem Zusammenhang vertreten die SP, der Schweizerische Gewerkschaftsbund, der KV Schweiz und der Zentralverband Staats- und Gemeindepersonal Schweiz die Auffassung, die Berechnungen, Betriebsrechnungen und Jahresberichte der in Artikel 68 bezeichneten Versicherer würden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, da diese Versicherer für die Zinsrechnung den Zinssatz von Bundesobligationen anwenden würden. Dieser sei bekanntlich tiefer als der Ertrag eines vorsichtigen, nach modernen Erkenntnissen der Finanzökonomie zusammengesetzten Portfolios. Da dieses Vorgehen inakzeptabel sei, fordern sie, in Artikel 90 Abs. 3 klarzustellen, dass für die Berechnung der Zinsüberschüsse die tatsächlich erzielten Zinserträge auf den Rentendeckungskapitalien massgebend seien. Sie halten fest, diese Regelung würde gegenstandslos, wenn der Grundsatz der Gegenseitigkeit auch bei den Privatversicherern eingeführt würde.
Nach Ansicht des SVV, von santésuisse und der Schweizerischen Aktuarvereinigung ist die Regelung, dass zum Ausgleich von Schwankungen der Betriebsergebnisse Reserven zu bestellen sind (Art. 90 Abs. 4), für die in Artikel 68 bezeichneten Versicherer nicht notwendig, da die Zahlungsfähigkeit durch die Eigenmittel und die eingeführte Überwachung der Zahlungsfähigkeit (Solvency II und SST) gewährleistet wird.
Nach Meinung des SVV sollte zudem Absatz 6 der Übergangsbestimmungen verschärft werden – was auch santésuisse und die Schweizerische Aktuarvereinigung verlangen –, indem die Übergangsfrist nur für jene Unfälle gelte, die vor Inkrafttreten der Änderungen bezüglich der Rückstellungen eingetreten seien. Zudem erachtet der SVV die zehnjährige Frist als eindeutig zu lang.
Art. 90a (neu) Rückstellungen für Teuerungszulagen Vorschlag Vernehmlassungsvorlage
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Die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und die Ersatzkasse bilden zur Sicherung der Finanzierung der Teuerungszulagen (Art. 34) für jeden Zweig der Versicherung gesonderte Rückstellungen für die obligatorischen Versicherungszweige. Diese werden aus Zinsüberschüssen auf den Rentendeckungskapitalien (Art. 90 Abs. 3), aus Erträgen auf den Rückstellungskapitalien, aus Ausgleichszahlungen unter den Versicherern und der Ersatzkasse (Abs. 3) sowie aus Prämienzuschlägen für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen (Art. 92 Abs. 1) finanziert.
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Die Ersatzkasse führt eine Gesamtrechnung aller gesonderten Rückstellungen gemäss Absatz 1.
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Wird der Rückstellungssaldo eines Versicherers negativ, so setzt die Ersatzkasse Ausgleichsbeträge fest, welche die Versicherer proportional zu ihren Einnahmen aus den Nettoprämien an diesen leisten.
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Wird vom Bundesrat eine Teuerungszulage festgesetzt, entnehmen die Versicherer das zusätzlich erforderliche Deckungskapital aus den gesonderten Rückstellungen gemäss Absatz 1. Soweit die Rückstellungssaldi nicht ausreichen, um das Deckungskapital zu bilden, setzt die Ersatzkasse einen Prämienzuschlag für Teuerungszulagen fest, welcher von allen Versicherern nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und von der Ersatzkasse erhoben werden muss.
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Die Einzelheiten werden im Reglement der Ersatzkasse geregelt.
Praktisch alle Vernehmlassungsteilnehmer (SZ, FDP, Weko, Schweizerischer Arbeitgeberverband,
Schweizerischer Bauernverband, Schweizerischer Gewerbeverband, KV Schweiz, Schweizerische Gewerkschaftsbund, Ersatzkasse UVG, KPT, SVV, santésuisse, Schweizerische Metall-Union, Auto