Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten
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Änderung bisherigen Rechts
1. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
Art. 28 Abs. 2 und 3 erster Satz in fine Heutiger Artikel Vorschlag Vernehmlassungsvorlage
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Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgelt- Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs lich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen sowie zur sind. Durchsetzung des Regressanspruches erforderlich sind.
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Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, ha- ... zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärz- klärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich tinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Ein- sind. ...
zelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die
Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese
Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
Der Kanton GE, der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Bauernverband, der SVV, santésuisse und die FMH unterstützen die vorgeschlagene Änderung.
Art. 43 Abs. 2 Heutiger Artikel Vorschlag Vernehmlassungsvorlage
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Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beur- Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte teilung des Leistungs- und des Regressansprüchen notwendig Person diesen zu unterziehen. und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu
unterziehen.
Der Kanton GE, der Schweizerische Arbeitgeberverband, der SVV, santésuisse, die FMH und Chiro-Suisse sind mit der vorgeschlagenen Änderung einverstanden. ChiroSuisse verlangt jedoch, dass überprüft wird, ob diese Bestimmung auch auf Chiropraktoren anwendbar ist, und dass die Liste gegebenenfalls ergänzt wird. Die SUVA schlägt vor, die Leistungen für den Zeitraum einzustellen, in dem die versicherte Person nicht die verlangten Auskünfte erteile. Schliesslich stellen sich die Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz auf den Standpunkt, die vorgeschlagene Regelung gehe sehr weit und stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte dar. Sie lehnen diese Bestimmung ab, deren Notwendigkeit aus dem erläuternden Bericht nicht klar hervorgehe.
Art. 44a (neu) Überwachung Vorschlag Vernehmlassungsvorlage
Liegt ein konkreter Verdachtsgrund für einen Versicherungsmissbrauch vor, kann der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes die versicherte Person überwachen lassen.
Der Kanton GE, die EVP, der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Bauernverband, der SVV, santésuisse, die SUVA und die KPT begrüssen den Vorschlag des Bundesrates.
Die Behinderten-Selbsthilfe Schweiz und Integration Handicap sind der Ansicht, diese Bestimmung gehe zu weit und lasse zu viele Fragen offen. Sie schlagen deshalb vor, die Bestimmung zu streichen. Die Rechtsberatungsstelle UP für Unfallopfer und Patienten sowie die Demokratischen Juristinnen und Juristen Schweiz reichen einen Gegenvorschlag ein.
Art. 52 Abs. 1bis (neu) Vorschlag Vernehmlassungsvorlage
1bis
Der Versicher kann die angefochtene Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei dieser vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug ihrer Einsprache zu geben ist.
Der Schweizerische Arbeitgeberverband und der Schweizerische Bauernverband sind mit dem Vorschlag einverstanden. Im Hinblick auf eine administrative Vereinfachung und auf Wirtschaftlichkeit schlagen der SVV und santésuisse vor, die Bestimmung in zwei Absätze aufzuteilen und der Einsprache führenden Person nur dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn der Versicherer die angefochtene Verfügung zu ihren Ungunsten ändern möchte.