Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 33Fedlex · Ergebnisbericht

Abs. 5 Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

Öffentliche Verwaltungen, die ihre Wahl gemäss Artikel 75 nicht bis zum ..... ausgeübt haben, können ihren Versicherer erstmals drei Jahre nach diesem Datum wechseln.

Der Schweizerische Städteverband und der Schweizerische Bauernverband unterstützen den Vernehmlassungsvorschlag, während die SUVA verlangt, Absatz 5 zu streichen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband reicht einen Gegenvorschlag ein. Angesichts des Vorschlags, die Versicherung der öffentlichen Verwaltungen grundsätzlich den in Artikel 68 bezeichneten Versicherern zu übertragen, erachten der SVV und santésuisse diese Bestimmung als überflüssig.

Abs. 6 Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

Die Suva und die Krankenkassen können die Rückstellungen (Art. 90 Abs. 1) noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung gemäss bisherigem Recht finanzieren.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Bauernverband, santésuisse und die Schweizerische Aktuarvereinigung unterstützen den Vorschlag, der SUVA und den Krankenkassen eine Frist von zehn Jahren zur Bildung der Rückstellungen für die kurzfristigen Leistungen entsprechend dem Bedarf (Bedarfsdeckungsverfahren) einzuräumen. Die Schweizerische Aktuarvereinigung und der SVV sind der Auffassung, die Frist – die der SVV auf fünf Jahre verkürzen möchte – sollte nur für die Unfälle gelten, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung bezüglich der Rückstellungen ereignet hätten.

Abs. 7 Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

Bisheriges Recht gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung beim kantonalen Versicherungsgericht (Art. 108) hängigen Beschwerden.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband und der Schweizerische Bauernverband sind mit dem Vernehmlassungsvorschlag einverstanden. Der SVV und santésuisse reichen einen Gegenvorschlag ein, nach dem das neue Recht nur auf Beschwerdeverfahren anwendbar ist, in denen der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten der Änderung ergangen ist.

Abs. 8 Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

Die Haftungslimite der Versicherer bei Grossereignissen gemäss Artikel 9a Absatz 1 wird ab Inkrafttreten dieser Änderung jährlich um 100 Millionen Franken erhöht, bis sie 1,5 Milliarden Franken beträgt.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband und der Schweizerische Bauernverband sind mit dem Vorschlag des Bundesrates einverstanden. Der SVV und santésuisse lehnen diesen Vorschlag ab, da sie die Limite von einer Milliarde als bei Weitem ausreichend erachten. Die SP und der Schweizerische Gewerkschaftsbund schlagen vor, die Limite von 1,5 auf 2,5 Milliarden Franken zu erhöhen.