Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/19: Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) · 43 Seiten

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Art. 73 Umfang des Rückgriffs (nicht in der Vernehmlassungsvorlage)

Die SUVA spricht sich für die Einführung eines Quotenvorrechts des Sozialversicherers durch eine Änderung von Artikel 73 ATSG und Artikel 88 Strassenverkehrsgesetz (SVG) aus. Sie weist darauf hin, das heute geltende Quotenvorrecht gewähre der versicherten Person auch bei Selbstverschulden vollen Schadenersatz. Damit habe die Sozialversicherung die Kürzung der Ersatzpflicht allein zu tragen. Es sei nicht korrekt, diese Zusatzbelastung der Gemeinschaft der Prämienzahler zu überbürden.

Die Rechtsberatungsstelle UP für Unfallopfer und Patienten schlägt vor, Absatz 3 dahingehend zu ändern, dass der kapitalisierte Wert der künftigen Leistungen, die auf Grund einer Gesetzesänderung oder einer Änderung der Rechtsprechung nicht mehr wie bisher ausgerichtet würden, der versicherten Person vom Versicherer zurückerstattet werde.

Art. 75 Abs. 3 (neu) Vorschlag Vernehmlassungsvorlage

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Die Einschränkung des Rückgriffsrechtes des Versicherungsträgers entfällt, wenn die Person, gegen welche Rückgriff genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband, der Schweizerische Bauernverband, die SUVA und santésuisse begrüssen den Vorschlag, den sie als sinnvoll erachten. Die SUVA und santésuisse wünschen zudem die Aufnahme einer analogen Bestimmung in das BVG. Der SVV lehnt diesen Vorschlag kategorisch ab.

Art. 77a Qualitätssicherung (nicht in der Vernehmlassungsvorlage)

Nach Ansicht der FMH sollten die Tarifpartner in allen Sozialversicherungsgesetzen die Kompetenz haben, Qualitätsbestimmungen in Tarifverträgen oder besonderen Qualitätssicherungsverträgen zu vereinbaren. Daher gehöre diese Bestimmung in das ATSG.

Art. 77b Zweckbindung von Qualitäts- und Reportingsystemen (nicht in der Vernehmlassungsvorlage)

Die FMH möchte im ATSG den Grundsatz verankern, dass die in Qualitätssicherungsprogrammen und Reportingsystemen anfallenden Informationen nur für die Zwecke verwendet werden können, die in diesen Programmen und Systemen definiert sind.

Art. 80 (nicht in der Vernehmlassungsvorlage)

Einige Vernehmlassungsteilnehmer (Schweizerischer Arbeitgeberverband, Schweizerischer Gewerbeverband, KV Schweiz, SUVA, Auto Gewerbe Verband Schweiz, Schweizer Fleisch-Fachverband, Swissstaffing und Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen) verlangen, dass die Versicherer und die Durchführungsorgane nicht nur von den direkten Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern, sondern auch von den indirekten Steuern befreit sind, wie dies bei der SUVA vor Inkrafttreten des ATSG der Fall war.

2. Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) (nicht in der Vernehmlassungsvorlage)

Art. 31 Abs. 2

In Anbetracht des Vorschlags, die Kosten von Zahnschädigungen, die beim Kauvorgang eintreten,

nicht mehr zu übernehmen, schlagen der SVV und santésuisse vor, Artikel 31 Absatz 2 KVG entsprechend zu ergänzen, um zu verhindern, dass die Krankenversicherung diese Kosten nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe b KVG übernehmen muss.