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Vernehmlassung 2006/22: Gesamtschau FinöV · 8 Seiten

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Art. 8bis Abs. 1 Bst. a

1 Der Bund stellt die Abstimmung der Vorhaben untereinander und im Gesamtzusammenhang sicher. Der Bundesrat erlässt zu diesem Zweck einen Sachplan nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes7. Darin werden zumindest festgelegt:

a. die Verbindungen zwischen den Basistunneln am Gotthard und am Ceneri sowie dem Tunnel Thalwil (Nidelbad);

Art. 10bis Abs. 1 Bst. b

1 Die NEAT nach den Artikeln 3–9 wird in zwei Phasen realisiert:

b. Die zweite Phase umfasst die Realisierung der übrigen Projekte nach Artikel 5bis.

Art. 10ter Sachüberschrift und Einleitungssatz

Weitere Eisenbahngrossprojekte nach Artikel 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung

Die nachstehenden Eisenbahngrossprojekte nach 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung werden in separaten Bundesgesetzen geregelt:

Art. 17 Abs. 1

1 Für die Projektierung, den Bau und den Betrieb der Linien am Gotthard und am Lötschberg führen SBB und BLS eigene Rechnungen.

7 SR 700