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Vernehmlassung 2006/22: Gesamtschau FinöV · 8 Seiten

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2 Der Bund regelt seine Beziehungen zu den Infrastrukturbetreiberinnen in Vereinbarungen. Darin werden die Strecken, Leistungen, Kosten und Termine, die Gewährung der Mittel sowie die Organisation im Einzelnen festgelegt.

3 Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

Art. 7 Vergabe von Aufträgen

Die Infrastrukturbetreiberinnen vergeben Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge nach der Bundesgesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 8 Laufende Optimierung der Arbeiten

Bei der Zukünftigen Entwicklung der Bahninfrastruktur sind nach dem Grundsatz einer betriebs- und volkswirtschaftlichen Optimierung laufend der bahntechnologische Fortschritt, organisatorische Verbesserungen sowie die Entwicklung im Personen- und Güterverkehr zu berücksichtigen.

Art. 9 Neue Vorlage

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung spätestens im Jahr 2016 eine Vorlage über die Verwendung der noch nicht verpflichteten Mittel des FinöV-Fonds. Darin legt er insbesondere dar, ob und wie der Zimmerberg-Basistunnel, der Wisenbergtunnel und die [Erweiterungsoptionen**] realisiert werden.

3. Abschnitt: Finanzierung

Art. 10 Verpflichtungskredite

Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss die für die Massnahmen nach den Artikeln 4 und 5 notwendigen Verpflichtungskredite. Sie kann die Kredite in Phasen freigeben.

Art. 11 Finanzierungsmodalitäten

1 Der Bund stellt über den FinöV-Fonds die bewilligten Mittel für die Finanzierung der Massnahmen in Form von variabel verzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen und A-Fonds-perdu-Beiträgen zur Verfügung.

2 Die Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a werden nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstaben a-c und e BV finanziert.

3 Die Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und nach Artikel 5 werden nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstaben a, b und e BV finanziert.

** Hinweis: Die konkreten Projekte werden für die Botschaft des Bundesrates an das Parlament vorliegen.