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Vernehmlassung 2006/22: Gesamtschau FinöV · 8 Seiten
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4. Abschnitt: Aufsicht, Berichterstattung und Verfahren
Art. 12 Aufsicht und Kontrolle
Der Bundesrat stellt die Aufsicht und die Kontrolle über die Zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur sicher.
Art. 13 Berichterstattung
Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung alle jährlich über:
a. den Stand der Arbeiten an der Zukünftigen Entwicklung der Bahninfrastruktur;
b. die Aufwendungen auf Grund der bewilligten Verpflichtungskredite;
c. die bisherigen und die für die vier folgenden Jahre vorgesehenen Investitionen in Massnahmen nach den Artikeln 4 und 5.
Art. 14 Verfahren und Zuständigkeiten
Die Verfahren und Zuständigkeiten für Planung, Bau und Betrieb der Bauten und Anlagen richten sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19573.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 16 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 17 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.