Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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Informationsaustausch
Informeller Informationsaustausch mit Formeller Informationsaustausch mit
ausländischen Nachrichten- und ausländischen Justiz- und Polizeibehörden Sicherheitsdiensten
Aufsicht durch Datenschutzorgane und politische
Behörden
Aufsicht
Datenschutzorgane und Politische Behörden Datenschutzorgane und Strafjustizbehörden
Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung Zentralstellengesetz
der inneren Sicherheit (BWIS) Eidgenössisches / kantonales Strafrecht
Eidgenössisches / kantonales
Strafverfahrensrecht
1.2 Sicherheitslage der Schweiz und ihre Risikofelder
Das BWIS regelt den präventiven Staatsschutz in der Schweiz. Es ist massgeblich von der sog. „Fichenaffäre“ geprägt und misst Fragen der Datenbearbeitung grosses Gewicht bei. Auf Informationsbeschaffungsmassnahmen, welche die Privatsphäre tangieren, wurde weitgehend verzichtet. Das Schwergewicht liegt auf der
Begrenzung des Staatsschutzes und weniger auf seiner Schutzfunktion zu Gunsten der Öffentlichkeit. Diese Optik wurde denn auch ausdrücklich in der damaligen Botschaft festgehalten:
„Das Gesetz sieht die Informationsbearbeitung im Vorfeld der Strafverfolgung nur bei unbedingter Notwendigkeit vor. Der Bund nimmt damit ein gewisses Sicherheitsrisiko in Kauf,...“(Botschaft zum BWIS, BBl 1994 II 1229). Das Gesetz will die innere
Sicherheit grundsätzlich mit dem bisherigen Instrumentarium von repressiven
Massnahmen und Verfügungen wahren und vorbeugende Massnahmen nur für jene Bereiche vorsehen, in denen ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter abgewendet werden müssen. Es nimmt dabei in Kauf, dass gewisse
Beeinträchtigungen der inneren Sicherheit erst durch nachträgliche Massnahmen behoben werden können.
Seit der Verabschiedung des BWIS hat sich die Bedrohungslage erheblich
verschärft. Deshalb gilt es nun, die seinerzeit in Kauf genommenen Risiken an die veränderte Bedrohungslage anzupassen.
1.2.1 Terrorismus
Es gibt heute keine allgemeingültige, national oder international anerkannte
Definition des Terrorismus. In der Schweiz sprach sich das Parlament im Jahre 2003 gegen die Einführung einer allgemeinen Terrorismus-Strafnorm aus. Eine indirekte