Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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Informationsaustausch

Informeller Informationsaustausch mit Formeller Informationsaustausch mit

ausländischen Nachrichten- und ausländischen Justiz- und Polizeibehörden Sicherheitsdiensten

Aufsicht durch Datenschutzorgane und politische

Behörden

Aufsicht

Datenschutzorgane und Politische Behörden Datenschutzorgane und Strafjustizbehörden

Gesetzliche Grundlagen

Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung Zentralstellengesetz

der inneren Sicherheit (BWIS) Eidgenössisches / kantonales Strafrecht

Eidgenössisches / kantonales

Strafverfahrensrecht

1.2 Sicherheitslage der Schweiz und ihre Risikofelder

Das BWIS regelt den präventiven Staatsschutz in der Schweiz. Es ist massgeblich von der sog. „Fichenaffäre“ geprägt und misst Fragen der Datenbearbeitung grosses Gewicht bei. Auf Informationsbeschaffungsmassnahmen, welche die Privatsphäre tangieren, wurde weitgehend verzichtet. Das Schwergewicht liegt auf der

Begrenzung des Staatsschutzes und weniger auf seiner Schutzfunktion zu Gunsten der Öffentlichkeit. Diese Optik wurde denn auch ausdrücklich in der damaligen Botschaft festgehalten:

„Das Gesetz sieht die Informationsbearbeitung im Vorfeld der Strafverfolgung nur bei unbedingter Notwendigkeit vor. Der Bund nimmt damit ein gewisses Sicherheitsrisiko in Kauf,...“(Botschaft zum BWIS, BBl 1994 II 1229). Das Gesetz will die innere

Sicherheit grundsätzlich mit dem bisherigen Instrumentarium von repressiven

Massnahmen und Verfügungen wahren und vorbeugende Massnahmen nur für jene Bereiche vorsehen, in denen ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter abgewendet werden müssen. Es nimmt dabei in Kauf, dass gewisse

Beeinträchtigungen der inneren Sicherheit erst durch nachträgliche Massnahmen behoben werden können.

Seit der Verabschiedung des BWIS hat sich die Bedrohungslage erheblich

verschärft. Deshalb gilt es nun, die seinerzeit in Kauf genommenen Risiken an die veränderte Bedrohungslage anzupassen.

1.2.1 Terrorismus

Es gibt heute keine allgemeingültige, national oder international anerkannte

Definition des Terrorismus. In der Schweiz sprach sich das Parlament im Jahre 2003 gegen die Einführung einer allgemeinen Terrorismus-Strafnorm aus. Eine indirekte