Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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Definition auf Gesetzesstufe findet sich aber im 2003 in Kraft getretenen Artikel 260quinquiesStGB (Finanzierung des Terrorismus). Dieser stellt unter Strafe, „wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung
eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt.“
Diese Umschreibung entspricht inhaltlich weitgehend jener der Verordnung vom 27. Juni 2001 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS, SR 120.2; Art. 8 Abs. 1 Bst. a.), die terroristische Aktivitäten als Bestrebungen
umschreibt „zur Beeinflussung oder Veränderung von Staat und Gesellschaft, die durch die Begehung oder Androhung von schweren Straftaten sowie mit der
Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen“. Die Umschreibung geht auf die Weisungen von 1992 des EJPD über die
Durchführung des Staatsschutzes zurück, die wiederum in entscheidenden Belangen den Kriterien entspricht, die von der OECD in einer Definition von Terrorakten für versicherungstechnische Zwecke vorgeschlagen wurden: „Die Anwendung von Gewalt oder deren Androhung in Verbindung mit der politisch, ideologisch, religiös oder ähnlich motivierten Absicht, Regierungen zu beeinflussen oder zu
destabilisieren oder Furcht in der Bevölkerung hervorzurufen“.
Mit der vorliegenden Revision soll an dieser Rechtslage und der seit 1992
eingespielten Praxis im präventiven Staatsschutz nichts geändert werden. Die Definition der VWIS soll weiter gelten, während eine Definition im formellen Gesetz mangels internationaler Abstimmung weiterhin nicht opportun ist.
Die Sicherheitslage der Schweiz hat sich namentlich im Kontext der terroristischen Bedrohung in den letzten Jahren dauerhaft verschärft. Nach heutiger Beurteilung ist die Schweiz zwar kein primäres Ziel von islamistischem Terrorismus. Doch ist die allgemeine Gefahr für terroristische Aktionen in Europa gross, wovon auch die Schweiz – gleich wie andere westeuropäische Länder - betroffen ist. Der Bundesrat kam in der „Lage- und Gefährdungsanalyse nach den Terroranschlägen vom
11. September 2001“, die am 26. Juni 2002 zuhanden des Parlaments verabschiedet wurde, zu dieser Beurteilung. Durch die anhaltend angespannte Sicherheitslage im Irak und im Nahen Osten muss unvermindert von einer erhöhten Gefährdung ausgegangen werden, insbesondere für Einrichtungen und Personen der USA und den mit ihnen verbündeten Staaten wie Grossbritannien, Italien, Spanien und Polen, aber auch Israel sowie - aufgrund ihrer grossen muslimischen Minderheiten -
Deutschland und Frankreich.
Mit den Anschlägen von Istanbul (15. bzw. 20. November 2003), Madrid (11. März 2004) und London (7. bzw. 21. Juli 2005) zielte der islamistische Terror auch auf Europa. Die Londoner Selbstmordanschläge vom 7. Juli 2005 waren das erste islamistische Selbstmordattentat in Westeuropa. Westeuropa ist nicht länger nur Ruhe- oder Vorbereitungsraum. Die allgemeinen Terrordrohungen richten sich nicht mehr nur hauptsächlich gegen angloamerikanische und israelische Interessen,
sondern gemeinhin gegen westliche Interessen, wozu aus fundamentalistisch - islamistischer Sicht z.B. auch die in der Schweiz angesiedelte UNO oder das IKRK gehören. Um die Botschaft des Schreckens zu verbreiten, suchen Terroristen Publizität. Völlig überraschende Sprengstoffanschläge auf grosse
Menschenansammlungen sind ein Mittel dazu. Je besser die herkömmlichen Ziele