Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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vertraut sind und den Eindruck einer guten Integration vermitteln. Weiter erschweren westliches Auftreten und die Verwendung nicht-europäischer Sprachen das

Verständnis des Vorgehens. Im Übrigen ist mittlerweile das Know-how zur

Verhinderung nachrichtendienstlicher Aufklärung beachtlich. Ohne Eingriffe in die Privatsphäre lassen sich Strukturen der geschilderten Art weder rechtzeitig erkennen, noch überwachen oder sonst wie genügend kontrollieren. Rückschlüsse aus

einschlägigen Strafverfahren im Inland und aus im benachbarten Ausland

gewonnenen Erkenntnissen zeigen deutlich, dass die Schweiz von „Al-Qaida“

unterstützenden Personen benutzt wird.

1.2.2 Verbotener Nachrichtendienst

Unter verbotenem Nachrichtendienst wird landläufig Spionage verstanden.

Ausländische Nachrichtendienste sind seit jeher in der Schweiz selber oder gegen schweizerische Interessen im Ausland aktiv. Interesse besteht an politischen,

wirtschaftlichen und militärischen Informationen.

Nach der Überzeugung des Bundesrates gilt es zu differenzieren zwischen

politischem und militärischem Nachrichtendienst auf der einen, und der

Wirtschaftsspionage auf der anderen Seite. Bei der Wirtschaftsspionage sind in erster Linie die Unternehmen gefordert, geeignete Abwehrmassnahmen zu treffen.

Anders verhält es sich beim politischen und militärischen Nachrichtendienst. Hier sind adäquate staatliche Abwehrmassnahmen seit jeher unabdingbar.

Es fällt auf, dass seit dem Inkrafttreten des BWIS im Vergleich zu früher immer weniger mit Spionage befasste Personen im Einsatz enttarnt, Spionagestrukturen aufgeklärt und verbotener Nachrichtendienst wirksam verhindert werden kann. Der durch den Wegfall einschlägiger Verfahren entstandene Eindruck, die Schweiz sei davon gar nicht mehr oder bloss noch geringfügig betroffen, kann indessen nicht zutreffen. Denn nach den Erkenntnissen des DAP sind gewisse Länder mit einer grossen Zahl von Nachrichtendienstoffizieren unter diplomatischer Tarnung in der Schweiz präsent. Hinzu kommen Abklärungen privater internationaler

Ermittlungsbüros und Detekteien, die nicht selten in (verdecktem) staatlichem Auftrag handeln.

Beim politischen und militärischen Nachrichtendienst wäre es unrealistisch davon auszugehen, dass die Tätigkeit ausländischer Nachrichtendienste mit dem Ende des kalten Krieges vorbei sei. Die von gewissen Ländern in der Schweiz stationierte grosse Zahl (sicher identifizierter oder mutmasslicher) Nachrichtendienstoffiziere belegt nachgerade die Weiterführung einschlägiger Aktivitäten. Ohne Zugang zum privatem Raum (mittels technischem Überwachungsgerät usw.) kann die

schweizerische Abwehrbehörde jedoch wenig ausrichten, weil die Zielpersonen professionell darauf geschult und bestens dafür gerüstet sind, ihre Aktivitäten zu verheimlichen und zu vertuschen. Im Bereiche der Spionageabwehr machen sich die fehlenden Kompetenzen bei der Informationsbeschaffung je länger, je drängender bemerkbar.

1.2.3 Gewalttätiger Extremismus

Als gewalttätiger Extremismus gelten Bestrebungen von Organisationen, deren Vertreter die Demokratie, die Menschenrechte oder den Rechtsstaat ablehnen und