Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, befürworten oder fördern (vgl. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c VWIS).
Extremistische Aktivitäten bergen ein Gewaltpotenzial in sich und können, müssen aber nicht zwingend, die innere Sicherheit eines Landes bedrohen. Deshalb gilt es, potenziell gewalttätige Aktivitäten extremistischer Organisationen frühzeitig zu
erkennen und zu verhindern.
Sowohl die rechtsextreme, als auch die linksextreme Szene der Schweiz bestehen aus vielen kleinen, zumeist miteinander vernetzten Gruppierungen. Man kann heute von einem Kern von insgesamt gegen 1000 Rechtsextremen in der Schweiz
ausgehen; der linksextremen Szene sind rund 2000 Militante zuzurechnen. Auch ausländische extremistische Gruppen nutzen den grundrechtlich geschützten, relativ grossen Handlungsspielraum in der Schweiz.
Nach Auffassung des Bundesrates kann der aktuellen Bedrohungslage mit der heutigen Rechtslage genügend begegnet werden.
1.2.4 Verbotener Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie verbotener Technologietransfer (Proliferation)
Unter Proliferation versteht man die Weiterverbreitung von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen, ihrer Trägersysteme (z.B. Raketen) sowie doppelt
verwendbarer Güter, die für ihre Herstellung notwendig sind. Auch der dazu
notwendige Technologietransfer fällt darunter.
Im Normalfall können ABC-Waffen im internationalen Waffenhandel nicht als
Fertigprodukt erstanden werden. Daran interessierte Kreise sind deshalb
gezwungen, eigene Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionsstätten aufzubauen. Sie bedürfen dafür handelsüblicher Maschinen, Messgeräte und Materialien, die auch im zivilen Bereich an zahlreichen Stellen eingesetzt werden können (sog. Dualuse oder doppelt verwendbare Güter). So ist beispielsweise die Lieferung von
Ersatzteilen für Tunnelbohrmaschinen im allgemeinen unproblematisch. Anders verhält es sich, wenn die Maschine zum Bau einer unterirdischen Fabrikationsanlage für chemische Waffen oder Raketen verwendet werden soll.
Die Entwicklung und Produktion von B- und C-Waffen ist im Vergleich zu Kernwaffen viel einfacher und kostengünstiger.
Für die Beschaffung des erforderlichen Know-hows können die unterschiedlichsten Mittel zum Einsatz gelangen (Abwerbung von Spezialisten, Gründung von
Tarnfirmen, Übernahme von Herstellerfirmen der gewünschten Technologie, Import von Technologie unter Tarnung der Endverwendung und des Endverbrauchers,
usw.).
Die Schweiz ist Signatarstaat aller internationalen Abkommen, die den Handel mit Massenvernichtungswaffen untersagen, und aller Verträge zur Rüstungskontrolle.
Die Aufdeckung des auf Nukleartechnologie spezialisierten Transfernetzwerkes des „Vaters“ der pakistanischen Atombombe, Dr. Abdul Qadeer Khan, zeigte nicht nur eindrücklich die hochkomplexe und professionelle Struktur solcher Netzwerke auf, sondern auch, dass die Schweiz ohne weiteres in solche Machenschaften