Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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rücksichtslose Anschläge gegen zivile Einrichtungen, möglichst viele Personen zu töten. Der Bundesrat ist überzeugt, dass derartigen Gewaltakten schon im Vorfeld begegnet werden muss, so dass ihre Vorbereitung bereits erkannt und damit die Anschläge verhindert werden können. Dazu sind Massnahmen zur Beobachtung gefährlicher Personen und Gruppen und eine optimale internationale

Zusammenarbeit notwendig.

Die in Kraft stehenden, anerkanntermassen sehr zurückhaltenden gesetzlichen präventiven Möglichkeiten reichen für die Bewältigung der aktuellen Gefahrenlagen nicht aus. Manifeste Lücken bestehen vor allem in der Möglichkeit der

Informationsbeschaffung und –bearbeitung.

So ist der Geheim- und Privatbereich ungeachtet der Gefährdungslage generell der Beobachtung entzogen; Treffen und Absprachen an privaten Orten können nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann heute die elektronische Kommunikation zwischen verschiedenen terroristischen Gruppierungen oder bestimmten Personen überwacht werden. Dies wirkt sich zunehmend negativ aus, weil die verschiedenen Personen und Gruppierungen nicht mehr hierarchisch kommandomässig strukturiert sind, sondern mehr oder weniger unabhängig agieren und nur durch elektronische Kommunikation oder Kuriere verbunden sind. Dies gilt besonders für internetbasierte Techniken, die heute der Prävention weitgehend entzogen sind.

Wo selbst diese Kommunikation fehlt, müssen die Staatsschutzbehörden durch getarnte menschliche Kontakte zu den entsprechenden Gruppen und Personen Nachrichten zu gewinnen suchen, um rechtzeitig gefährliche Absichten und Gefahren erkennen zu können. Dazu sind Tarnidentitäten nötig, die heute fehlen.

Ferner bestehen derzeit Lücken in den formellgesetzlichen Grundlagen für den Einsatz der Funkaufklärung sowohl im BWIS als auch im Militärgesetz. Der

Bundesrat musste in den letzten Jahren vermehrt auf seine

Verfassungskompetenzen zurückgreifen, um Personen Tätigkeiten zu verbieten,

welche die Sicherheit der Schweiz oder ihre Beziehungen zum Ausland gefährdeten. Wenn solche Massnahmen regelmässig notwendig werden, so müssen sie auf Gesetzesstufe geregelt werden. Die Verfassungskompetenzen dürfen nur in

ausserordentlichen Fällen zum Einsatz kommen.

1.4 Handlungsoptionen

Angesichts der verschärften Bedrohungslage, namentlich im Terrorismus- und Proliferationsbereich, besteht Handlungsbedarf. Ebenso wenig ist gegen die Schweiz gerichteter politischer und militärischer Nachrichtendienst tolerierbar. Es drängt sich auf, in diesen Bereichen das Sicherheitsrisiko zu verkleinern.

Deshalb ist zu prüfen, wie diesem Handlungsbedarf Rechnung getragen werden kann. In Betracht fallen

• das konsequente Ausschöpfen bestehender Möglichkeiten im Bereich des

Strafrechts und des präventiven Staatsschutzes;

• die Verbesserung des Informationsflusses und der Koordination zwischen

Repression und Prävention;