Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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entsprechenden Schutzes aussagewilligen Personen die Kooperation ermöglicht bzw. erleichtert werden, um so notwendige Informationen zu beschaffen. Damit würde vermieden, dass (wie dies in der Vergangenheit in der Schweiz bereits
mehrfach geschah) hochkarätige aussagewillige Informanten an ausländische Nachrichtendienste, die entsprechenden Schutz gewähren können, »abgegeben« werden müssen, weil die Schweiz über keine entsprechenden Möglichkeiten verfügt.
Personen, die von sich aus mit den Sicherheitsorganen kooperieren, gehen unter Umständen erhebliche Risiken ein und müssen Nachstellungen befürchten, sei es aus ihrem persönlichen Umfeld (zum Beispiel Informantinnen und Informanten aus dem hiesigen Umfeld gewalttätiger Extremistengruppen), sei es durch fremde
Staaten (beispielsweise menschliche Quellen bei Gegenoperationen, die sich zum Schein verpflichtet haben, primär aber für die Schweizer Behörden tätig sind). Die Gefährdungslage dieser Leute lässt sich mit derjenigen von verdeckten Ermittlern vergleichen, die über einen weit reichenden Schutz verfügen. Von daher rechtfertigt es sich, ja drängt sich nachgerade auf, auch für Informantinnen und Informanten Möglichkeiten zur Gewährung eines wirksamen Schutzes zu schaffen.
Die Schutzregelungen sind von der Kronzeugenregelung klar zu unterscheiden, die ursprünglich aus dem angloamerikanischen Strafprozessrecht stammt. Als
Kronzeugen kommen dort Personen in Frage, die zwar grundsätzlich als
mitverantwortlich für die in Frage stehende Straftat erscheinen, die jedoch unter Zusicherung der Straffreiheit, Strafreduktion oder anderer prozessualer Vorteile dafür gewonnen werden können, gegen Mitbeschuldigte als Zeugen auszusagen. Eine Expertenkommission des Bundes kam in ihrem Bericht „Vereinheitlichung des Strafprozessrechts“ zum Schluss, dass die Einführung der Kronzeugenregelung in der Schweiz auf strafprozessualer Ebene nicht angezeigt ist. Gleich verhält es sich auf präventiver Ebene. Eine Strafbefreiung im Sinne der erwähnten
Kronzeugenregelung steht nicht zur Diskussion. Bei der Prävention liegt der Fokus nicht auf der Aufklärung von Straftaten, die mit besonderen Zeugenaussagen
erleichtert werden soll, sondern auf dem Erhalt von Informationen, die für die
Sicherheit bedeutsam sind; damit sollen Gefährdungslagen erkannt und entschärft und wenn möglich zukünftige Delikte verhindert werden.
Im Übrigen dürfte die Massnahme nur in seltenen Ausnahmefällen mit zu
erwartendem hochkarätigem Informationsgewinn zum Einsatz gelangen. Zu denken ist an den Schutz von Personen, die wichtige Informationen zur Verhinderung von erheblichen sicherheitspolitischen Risiken geben können, beispielsweise über Planung oder Vorbereitung von Terroranschlägen, konkrete Spionageaktivitäten gegen die Schweiz oder Strukturen zur Beschaffung von Massenvernichtungswaffen unter Missbrauch der Schweiz. Um die mit einer Kooperation einhergehende
Gefährdung zu minimieren, würden hier nach der ersten Kontaktnahme
Sondierungsgespräche erfolgen und bei gegebenen Voraussetzungen eine
Schutzvereinbarung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten verhandelt. Daran würde sich die Kooperation im eigentlichen Sinne anschliessen.
Absatz 1
Mit der Bestimmung in diesem Absatz wird die rechtliche Grundlage für Massnahmen zum Schutz von Informantinnen und Informanten geschaffen. Bei den notwendigen Massnahmen, die das Bundesamt treffen muss, um Leib und Leben dieser Personen zu schützen, handelt es sich um Personenschutzmassnahmen und örtliche