Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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Veränderungen. Unter Personenschutz sind Massnahmen zu verstehen wie der Einsatz von Leibwächtern, Schutzfahrzeugen oder –geräten oder bauliche

Massnahmen. Die örtliche Veränderung kann in einem mit Zustimmung der

betroffenen Person erfolgten Wechsel an einen anderen Aufenthaltsort im In- oder Ausland bestehen. Geeignete Schutzvorkehrungen zugunsten einer ins Ausland verbrachten Person bedeuten, dass eine Person, der auf Grund der

Gesamtumstände trotz allem in der Schweiz kein geeigneter Schutz geboten werden kann, an einen sichereren Ort im Ausland gebracht wird. Um die damit verbundenen Umtriebe, eventuell auch einen Erwerbsausfall zu kompensieren, muss diese

Massnahme mit einer befristeten finanziellen Unterstützung verbunden werden.

Das Bundesamt kann die Schutzmassnahmen selbst treffen oder sie finanzieren. In der Praxis werden nur wenige solche Massnahmen notwendig sein und sich auch umsetzen lassen. Da sich aufgrund der kleinen Grösse der Schweiz hierzulande für bestimmte Gefährdungslagen kaum umfassende Schutzmassnahmen realisieren lassen, müsste dafür ein entsprechendes Leistungspaket („package“) im Ausland eingekauft werden, womit auch die Kosten kalkulierbar sind. Denkbar ist des

Weiteren auch die Gewährung von Teilschutzaspekten, beispielsweise die

Zusicherung einer Aufenthaltsregelung (sei es in der Schweiz oder in einem

befreundeten Drittstaat). Der zweite Satz von Artikel 1 weist ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin.

Absatz 2

Aus denselben Überlegungen muss das Bundesamt auch Schutzvorkehrungen zugunsten von Personen treffen können, die einer Informantin oder einem

Informanten nahe stehen, wenn deren Sicherheit von diesen Vorkehrungen abhängt. Mit der Kann-Formulierung wird sichergestellt, dass das Bundesamt über den notwendigen Ermessensspielraum verfügt, um von Fall zu Fall die geeigneten Massnahmen treffen zu können.

Absatz 3

Diese Bestimmung sieht als Schutzmassnahme das Ausstatten mit einer

Tarnidentität vor, die im Unterschied zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Massnahmen erst getroffen wird, wenn das Bundesamt seine Kontakte zu einer Informantin oder einem Informanten beendet und die Informationsquelle nicht länger einsetzt. Ist die Sicherheit dieser Person wegen ihrer Zusammenarbeit mit dem Bundesamt erheblich gefährdet, kann es diese Person mit einer bleibenden

Tarnidentität ausstatten, um sie zu schützen. Die Person ist in der Folge berechtigt, diese Identität nach den Instruktionen des Bundesamtes zu benutzen.

Voraussetzung für eine Tarnidentität ist das Vorliegen einer positiven Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts und der Ermächtigung des Departementvorstehers oder der Departementsvorsteherin (vgl. nachfolgend).

Diese Bestimmung regelt aber nicht die Informationsbeschaffung unter Verwendung einer Tarnidentität: Die Informationsbeschaffung mithilfe einer Tarnidentität darf nur unter besonderen Bedingungen und nach dem besonderen Verfahren eingesetzt werden (siehe dazu die Erläuterungen zu Artikel 14d).

Das Departement ist gemäss Artikel 27 Absatz 1bis(neu) dazu verpflichtet, den Bundesrat und die parlamentarischen Kontrollstellen regelmässig über die Zahl der