Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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erstellten Tarnidentitäten, über den Zweck, zu dem sie erstellt worden sind, und ihren konkreten Einsatz zu unterrichten. Dies gilt auch für Tarnidentitäten nach Absatz 3.
Absatz 4
Dieser Absatz bestimmt, dass Schutzvorkehrungen im Normalfall zeitlich zu befristen sind. Das Gesetz kann die Dauer indessen nicht abschliessend festlegen, da sie den Erfordernissen des Einzelfalles angepasst werden müssen. Ausnahmsweise kann der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin von einer zeitlichen Begrenzung absehen, wenn eine Person erkennbar auf Dauer besonders stark gefährdet ist; in einem solchen Fall können die Schutzvorkehrungen unbefristet aufrechterhalten werden.
2.15 Artikel 14d Tarnidentitäten
Nachrichtendienste sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zum Schutz ihrer Mitarbeitenden bei der Beschaffung von Informationen in bestimmten Umfeldern auf die Nutzung von Tarnungen angewiesen. Die Schaffung solcher Tarnidentitäten ist dabei immer auf Dauer angelegt und kann selten erst mit der Aufnahme eines
bestimmten Falles begonnen werden. Die Regelung der Tarnidentitäten gehört deshalb nicht in den Bereich der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung, die an sehr restriktive Voraussetzungen gebunden ist. Der strategische
Nachrichtendienst SND verfügt seit 1998 auf Basis von Artikel 99 des Militärgesetzes über die Möglichkeit, seine Beschaffungsorgane mit Tarnidentitäten auszustatten (vgl. Jahresbericht 2002/2003 der Geschäftsprüfungskommissionen und der
Geschäftsprüfungsdelegation vom 23. Januar 2004; BBl 2004 1743). Die Kontrolle hierüber üben der Vorsteher des VBS und der Sicherheitsausschuss aus.
Es obliegt dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin EJPD, das Bundesamt im Einzelfall zu ermächtigen, eine Tarnidentität zu schaffen. Vorab prüft das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 18d), ob die Massnahme rechtsmässig ist, das heisst, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Erst dann kann der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin seine bzw. ihre staatspolitische Beurteilung vornehmen und gegebenenfalls sein Einverständnis erteilen.
Theoretisch könnte die Lage entstehen, dass in gewissen Arbeitsgebieten sowohl Mitarbeitende nach BWIS als auch Beschaffer des SND, als auch verdeckte Ermittler der Kriminalpolizeien des Bundes oder der Kantone tätig sind, letztere nach
Massgabe des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (SR 312.8). Innerhalb des Bundesamtes für Polizei können solche Situationen intern durch die
Amtsaufsicht der Direktion bereinigt werden. Im Verhältnis zum SND müssen
allfällige Konflikte durch die vom Bundesrat am 22. Juni 2005 beschlossenen
Absprachen zwischen SND und DAP vermieden werden, soweit der SND seine Legendierungen in der Schweiz einsetzt.
Absatz 1
Dieser Absatz schafft die Grundlage für den Einsatz von Tarnidentitäten zum Zweck der Informationsbeschaffung und zur Gewährleistung der Sicherheit von
Beschaffungsorganen. Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Tarnidentitäten sich meistens im Rahmen der allgemeinen Informationsbeschaffung bewegt, also für Massnahmen nach Artikel 14 Absatz 2 BWIS. Wenn hingegen bestimmte Massnahmen mit besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung