Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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durchgeführt werden sollen, welche die Verwendung einer Tarnidentität erfordern (beispielsweise eine Observation an nicht allgemein zugänglichen Orten, auch unter Verwendung einer Tarnidentität), so gelangt das Verfahren der Besonderen
Informationsbeschaffung nach Artikel 18a ff. zur Anwendung. Im Übrigen wird der Personenkreis, der mit einer Tarnidentität ausgestattet werden kann, in Absatz 1 abschliessend aufgezählt:
Buchstaben a und b: Die Sicherheitsorgane gemäss BWIS sind zwar eng an die schweizerischen Polizeikräfte gebunden und können den Grossteil ihrer
Beschaffungstätigkeiten offen als Polizei durchführen. Trotzdem ist es bei der Anbahnung von Kontakten zu Strukturen namentlich im Bereich des Terrorismus oder des verbotenen Nachrichtendienstes bisweilen nötig, dies unter Tarnung vornehmen zu können. Solche Massnahmen dienen nicht zuletzt auch dem Schutz der Mitarbeitenden der Sicherheitsorgane und ihrer Familien.
Buchstabe c: Auch Drittpersonen (Informantinnen und Informanten) sollen mit Legenden ausgestattet werden können, wenn dies für die Nachrichtenbeschaffung unentbehrlich ist. Zu denken ist namentlich an Personen, die sich leichter in
bestimmte staatsschutzrelevante Kreise einschleusen lassen, als Mitarbeiter des Bundesamtes, und die für Ihren Schutz eine Tarnidentität benötigen. Informantinnen und Informanten werden zwar von den Führungsoffizieren der Sicherheitsorgane bezüglich der Informationsbeschaffung eng geführt, stehen aber nicht unter der direkten Dienstaufsicht der Sicherheitsorgane. Deshalb soll der Einsatz von
Tarnidentitäten in diesen Fällen zeitlich und örtlich beschränkt und nur im
Zusammenhang mit einer bestimmten Operation möglich sein.
Mit der Schaffung einer Tarnidentität ist auch das Recht verbunden, unter ihr
Rechtsgeschäfte zu tätigen, namentlich Tarnstrukturen zu errichten. Personen mit einer Tarnidentität haben die volle Rechtspersönlichkeit und können Verträge
schliessen (z.B. Anmieten von Lokalitäten und Fahrzeugen oder
Fernmeldeanschlüssen, Schaffung von Tarnstrukturen wie Firmen oder andere juristische Personen).
Absatz 2
Um die Risiken besser kontrollieren zu können, die mit der Verwendung einer Tarnidentität verbunden sind, empfiehlt es sich, die Zeit zu begrenzen, während der eine Tarnidentität verwendet werden darf. Diese Vorkehrung ist besonders bei Informantinnen und Informanten angezeigt, die keine Angestellten des Bundesamtes sind und somit nicht dessen Disziplinargewalt unterstehen.
Absatz 3
Absatz 3 stellt sicher, dass eine Tarnidentität nur zu den vom BWIS verfolgten Zwecken gebraucht werden darf. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass nach Artikel 27 Absatz 1bisBuchstabe a des vorliegenden Entwurfs das Ausstellen und die Verwendung der Tarnidentitäten Gegenstand einer gezielten, intensiven politischen Kontrolle sein soll, in deren Rahmen das Departement den Bundesrat und die Geschäftsprüfungsdelegation jährlich zu unterrichten hat.
2.16 Artikel 15, Absatz 6
Die Bestimmung gründet in der Regelung der alten Bundespolizei, wo Repression und Prävention vereint waren. Mit der Trennung von Repression und Prävention und