Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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deren organisatorischen Umsetzung wurde die Bestimmung obsolet. Nach heutigem Recht und Verständnis geht mit dem Informationsfluss von der Repression an die Prävention eine Zweckänderung einher; die Daten werden zu Daten präventiver Natur und sind nach dem in der Prävention anwendbaren Recht zu bearbeiten. Die Aufhebung bedeutet nicht, dass keine Daten mehr ausgetauscht werden könnten.

2.17 Artikel 16 Absatz 3, zweiter Satz

Gemäss Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 BWIS unterstehen Daten, die von kantonalen Sicherheitsorganen nach diesem Gesetz bearbeitet werden, dem Datenschutzrecht des Bundes. Weiter hält Satz zwei fest, dass die im kantonalen Recht vorgesehenen Aufsichtsrechte gewahrt bleiben. Mit anderen Worten wird für die Bearbeitung von aus dem Aufgabenbereich des BWIS stammenden (und somit bundesrechtlichen) Daten durch kantonale Organe grundsätzlich das Datenschutzrecht des Bundes für anwendbar erklärt. Im Sinne einer Ausnahmeregelung muss das eidgenössische Recht jedoch hinter das kantonale zurücktreten, wenn und soweit das kantonale Recht eine spezielle Aufsicht vorsieht.

In der Praxis hat sich der Vorbehalt des kantonalen Aufsichtsrechts als problematisch erwiesen, weil damit einerseits eine kantonale Aufsichtsbehörde – beispielsweise eine kantonale Geschäftsprüfungskommission – Zugang zu operativen Akten des Bundes verlangen kann, und dies selbst dann, wenn die Akten auf Bundesebene klassifiziert wurden. Anderseits könnte der Wortlaut der Bestimmung zur (irrigen)

Annahme verleiten, dass vom Kanton im Rahmen eines umfassenden Auftrages (z.B. Beobachtungsliste) vermeintlich „selbständig“ erhobene Daten vor deren Übermittlung an die Bundesbehörde als kantonale Daten gelten. In beiden Fällen können indessen Sicherheitsinteressen den Ausschluss jedes Einsichtsrechtes gebieten. Deshalb soll in Artikel 16 Absatz 3 BWIS neu der Bundesrat für zuständig erklärt werden, festzulegen, in welche Bundesakten die kantonalen Kontrollbehörden Einsicht nehmen können. Der Umfang des kantonalen Aufsichtsrechts wird somit vom Bundesrat festgelegt; berechtigten kantonalen Interessen kann auch inskünftig Rechnung getragen werden.

2.18 Artikel 17 Absatz 3, Buchstaben e und Absatz 7

Absatz 3 Buchstabe e

Beim sog. Clearing handelt es sich um eine traditionelle Aufgabe des DAP im

Verkehr mit dem Ausland. Er führt auf Ersuchen eines ausländischen Dienstes eine Personensicherheitsprüfung über Schweizerinnen oder Schweizer oder dauerhaft in der Schweiz wohnhafte ausländische Personen durch um diesen die Mitarbeit an klassifizierten ausländischen Projekten (oder Anstellungen) zu ermöglichen. Dabei sichert der ersuchende ausländische Staat dem DAP schriftlich zu, über das

Einverständnis der betroffenen Person zur Vornahme des Clearings zu verfügen.

Für die Vornahme der Clearings stützt sich der DAP seit jeher auf Artikel 17 Abs. 3 Buchstaben c BWIS. In der Vergangenheit wurde diese Rechtsgrundlage jedoch von verschiedener Seite in Frage gestellt. Deshalb soll nun eine formelle

Gesetzesgrundlage für Clearings geschaffen werden. Dieser Schritt ist notwendig, damit die Stellen im Bundesamt für Polizei, welche Clearings durchführen, im

Rahmen des vom Bundesamt für Justiz vorbereiteten Gesetzgebungsprojekts zur Neuregelung der Zugriffsrechte des Bundesamts für Polizei auf VOSTRA (Datenbank für Strafregisterauszüge) mitberücksichtigt werden können. Denn für den Zugriff des Bundesamts für Polizei auf VOSTRA zum Zwecke des Clearings braucht es aus