Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 45Fedlex · Erläuternder Bericht
datenschutzrechtlicher Sicht zusätzlich eine klare Rechtsgrundlage in Artikel 359 ff. StGB. Die vorliegende BWIS-Änderung schafft somit lediglich die Grundlage, damit in Zukunft auch eine klare Regelung für den Zugriff auf Strafregisterdaten möglich wird. Die Strafregisterauszüge bilden für Clearings ein wichtiges Beurteilungselement.
Ohne dieses würde das Clearing durch den DAP für das Ausland mit entsprechend negativen Auswirkungen auf die zu „clearende“ Person an Wert verlieren. Sie würde möglicherweise auch bei positivem Ausgang des Clearings nicht mehr als genügend vertrauenswürdig gelten, um im Ausland an geheimen oder vertraulichen Projekten mitzuarbeiten.
Absatz 7
Die nachrichtendienstliche Tätigkeit beruht in erster Linie auf der Beschaffung und der Verarbeitung von Informationen. Um an Informationen zu gelangen, bedienen sich Nachrichtendienste verschiedener Beschaffungsarten. Eine davon ist die Human Intelligence (sog. HUMINT). Human Intelligence ist die Beschaffung von sensiblen Informationen durch und mit Hilfe von Menschen (sog. Quellen). Viele wichtige Informationen werden nur mitgeteilt, wenn die zuständigen Behörden verbindlich zusichern können, dass die Quelle einer Information Dritten nicht bekannt gegeben wird (sog. Quellenschutz).
Das BWIS sieht in Artikel 17 Absatz 7 ausdrücklich vor, dass im Verkehr mit dem Ausland der Quellenschutz in jedem Fall gewährleistet werden muss. In Bezug auf das Inland regelt der Bundesrat nach Artikel 17 Absatz 1 BWIS durch Verordnung, an welche Empfänger in der Schweiz, die öffentliche Aufgaben erfüllen, das Bundesamt im Einzelfall Personendaten weitergeben kann, soweit es zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit oder zur Kontrolle seiner Aufgabenerfüllung notwendig ist. Im Inlandbezug stellt sich folglich die Frage des Quellenschutzes namentlich in diesen Fällen von Informationsweitergabe.
Nach Artikel 99 Absatz 4 des am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Militärgesetzes (MG) geniessen Quellen des strategischen Nachrichtendienstes (SND) absoluten Schutz: „Der Quellenschutz muss in jedem Fall gewährleistet werden.“
Es stellt sich deshalb die Frage, ob es sich eine unterschiedliche Behandlung der Quellen des Inland- und des Auslandnachrichtendienstes rechtfertigen lässt. Zwar gibt es Argumente für einen Beibehalt der heutigen Regelung, doch spricht mehr für eine Harmonisierung mit dem Militärgesetz. Für den Status quo kann auf die
Erwägungen verwiesen werden, die den Gesetzgeber 1997 dazu führten, bei
inländischen Quellen auf den absoluten Quellenschutz zu verzichten. Der Bundesrat befürchtete damals, dass sich Behörden gegenüber der Person, die Informationen mitteilt, dazu verpflichtet, die Herkunft dieser Information selbst dann nicht
preiszugeben, wenn sich die Person strafbar gemacht hat. In der Botschaft zum Gesetzesentwurf schrieb der Bundesrat: »Bei Quellen im Inland kann z. B. nicht immer die strikte Vertraulichkeit zugesichert werden, zum Beispiel wenn die
Gewährsperson sich selber strafbar gemacht hat. Gegenüber ausländischen
Diensten muss jedoch ein uneingeschränkter Quellenschutz spielen …« (vgl. BBl 1994 II 1184).
Für eine Harmonisierung spricht, dass sich der im Militärgesetz für den SND
verankerte absolute Quellenschutz bewährt hat. Er entspricht sowohl den operativen Bedürfnissen der Sicherheitsorgane, als auch dem bisherigen Verständnis des