Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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Quellenschutzes durch den DAP. Angesichts der mit dem Auslandnachrichtendienst gemachten Erfahrungen hat sich das Argument der operativen Bedürfnisse in diesem doch sehr speziellen Bereich als entscheidend erwiesen. Deshalb ist nicht länger am Konzept des Gesetzes von 1997 festzuhalten. Die Regelung des Quellenschutzes durch das BWIS ist jener der Militärgesetzgebung anzugleichen. Die Formulierung der Gesetzesbestimmung entspricht jener, die in Artikel 99 Absatz 4 des
Bundesgesetzes über die Armee und die Militärversicherung (MG; SR 510.19)
verwendet wird.
Im Übrigen umfasst Quellenschutz sowohl Geheimhaltung über die Identität der Person, die eine Information mitteilt, als auch über den Inhalt der Information.
2.19 Kapitel 3a Besondere Informationsbeschaffung
Kapitel 3a enthält die entscheidenden Bestimmungen der Revision. Die neuen Bestimmungen ermöglichen es den Sicherheitsorganen, für die präventive
Informationsbeschaffung besondere Mittel der Informationsbeschaffung einzusetzen.
Der Titel des Kapitels – Besondere Informationsbeschaffung – entspricht dem Grundgedanken, die dieser Form der Informationsbeschaffung zugrunde liegt. Die Besondere Informationsbeschaffung unterscheidet sich von der in Kapitel 3
geregelten Informationsbeschaffung mit den dort aufgelisteten allgemeinen Mitteln. Die Besondere Informationsbeschaffung erfolgt mit besonderen Mitteln. Der im aktuellen Gesetz enthaltene Ausdruck „Zwangsmassnahmen“ schliesst nicht alle im Gesetzesentwurf vorgesehenen besonderen Mittel zusammen. Er wird mit der Aufhebung von Absatz 3 des Artikels 14 aber ohnehin aus dem Gesetz entfernt.
Das Kapitel 3a ist in zwei Abschnitte unterteilt. Der erste Abschnitt ist den
allgemeinen Bestimmungen gewidmet, die den Einsatz der Besonderen
Informationsbeschaffung regeln; der zweite behandelt die dazu einsetzbaren
besonderen Mittel.
2.20 Artikel 18a Grundsatz
In den Bestimmungen dieses Artikels finden sich die Grundlagen der Besonderen Informationsbeschaffung. Die dazu verwendbaren besonderen Mittel werden
aufgezählt und es wird bestimmt, in welchen Bereichen sie eingesetzt werden dürfen.
Absatz 1
Die Bestimmungen dieses Artikel bezeichnen den Zweck der Besonderen
Informationsbeschaffung: das Erkennen oder Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz. Diese Bestimmung steht in
Beziehung mit dem Buchstaben a von Artikel18b: Schon vor einem Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung mit dem Ziel, eine Gefahr zu
erkennen oder abzuwehren, müssen die Sicherheitsorgane einen Verdacht der Gefährdung der Sicherheit gegen eine bestimmte Person, Organisation oder
Gruppierung begründen können (vgl. BGE 109 Ia 273, 288-289: „Die Überwachung darf nicht dazu dienen, einen Verdacht zu begründen“).
Die Gefährdungen, zu deren Abwehr die besonderen Mittel der
Informationsbeschaffung eingesetzt werden können, sind Terrorismus, verbotener politischer oder militärischer Nachrichtendienst, verbotener Handel mit Waffen,
radioaktiven Materialien sowie verbotener Technologietransfer. Weitere