Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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Erläuterungen zu diesen Bereichen finden sich bei Artikel 13a Absatz 1 und
insbesondere zum Begriff „Terrorismus“ bei Ziffer 1.2.1.
Absatz 2
Im Absatz 2 werden die Mittel der Besonderen Informationsbeschaffung
abschliessend genannt. Weitere Erläuterungen finden sich im Kommentar zu den jeweiligen Mitteln.
2.21 Artikel 18b Voraussetzungen
Für den Einsatz der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung müssen fünf Bedingungen kumulativ erfüllt werden.
Absatz 1
Die ersten vier Bedingungen sind materieller Art; sie entsprechen den Anforderungen von Artikel 36 BV. Definiert werden zunächst das öffentliche Interesse und die Umstände, unter denen fallweise eine Einschränkung der Grundrechte gerechtfertigt ist (Buchstabe a). Des Weiteren wird den unterschiedlichen Aspekten des
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen (Buchstaben b – d).
Unter den Begriff des öffentlichen Interesses fallen die Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit sowie der Schutz der Mitarbeitenden des Bundesamtes vor Personen, Organisationen und Gruppierungen, von denen angenommen wird, dass sie eine Gefährdung darstellen. Diese Personen, Organisationen und Gruppierungen werden als mutmassliche Gefährder bezeichnet; vgl. Buchstaben a.
Beim Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt es – soweit möglich – zwischen den zugrunde liegenden Komponenten zu unterscheiden: Geeignetheit nach Buchstaben d in initio, wonach das Mittel, das zum Erfüllen des im öffentlichen Interesse
verfolgten Zweckes eingesetzt wird, angemessen sein muss; Erforderlichkeit nach Buchstaben c und Buchstaben d in fine, wenn alle herkömmlichen Mittel sich als unwirksam erwiesen haben; Verhältnismässigkeit im engeren Sinne in Buchstabe b, wenn das öffentliche Interesse überwiegt und somit einen Eingriff in die Rechte der betroffenen Person rechtfertigt.
2.22 Artikel 18c Überwachung Dritter und Schutz des Berufsgeheimnisses
Diese Bestimmung regelt zwei besondere Formen der Überwachung: Diejenige von Drittpersonen, die in eine Überwachung involviert sind, ohne dass sie eigentlich Gegenstand der Überwachung sind, und die Überwachung von Personen, die an ein Berufsgeheimnis im Sinne des Artikels 321 des Strafgesetzbuches gebunden sind; ihnen gegenüber müssen bestimmte spezielle Schutzvorkehrungen getroffen
werden.
Absatz 1
Die Bestimmung in diesem Absatz regelt den Fall einer indirekten Implikation von Drittpersonen. Es ist denkbar, dass der mutmassliche Gefährder, der Ziel einer Abklärung mit besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung ist, Mittel oder Orte benutzt, die nicht ihm gehören, sondern einer Drittperson zur Verfügung stehen;
beispielsweise ein Telefon oder ein privates lokales Informationssystem. Dabei ist es durchaus möglich, dass Mittel und Orte ohne Wissen dieser Drittperson benutzt werden. Nichtsdestoweniger müssen diese Kommunikationsmittel und Orte
überwacht werden können.