Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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In der Bestimmung kommt klar zum Ausdruck, dass die Drittperson nicht um
ihretwillen überwacht wird, solange sie nicht selbst als mutmasslicher Gefährder oder mutmassliche Gefährderin betrachtet wird. Vielmehr ist es ihr Umfeld, das überwacht wird.
Absatz 2
Diese Bestimmung ist nicht auf Drittpersonen beschränkt, sondern regelt jegliche direkte oder indirekte Implikation einer an ein Berufsgeheimnis gebundenen Person, wie etwa ein Anwalt. Diese Bestimmung bezweckt die bestmögliche Wahrung des Berufsgeheimnisses. So gilt die Bestimmung für Dritte, deren Umfeld nach Massgabe des Absatzes 1 überwacht wird, wie auch für die Person, die Ziel einer Aufklärung mit besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung ist. Der Text der Bestimmung lehnt sich an den Artikel 4 Absatz 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) an. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Entscheid Kopp gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, 25 März 1998), muss die Triage von einer Gerichtsbehörde beaufsichtigt werden. Dieser auf ein Strafverfahren gerichtete Entscheid kann analog Verwendung finden. Richtig erscheint deshalb, das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Aufgabe zu betrauen (siehe auch die Botschaft zu den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckte Ermittlung vom 1. Juli 1998; BBl 1998 4241, 4323).
2.23 Artikel 18d Bundesverwaltungsgericht
Durch den Einsatz von besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung werden Grundrechte eingeschränkt, insbesondere das durch die Artikel 8 EMRK und 13 BV gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens. Zudem kann sich wegen des Charakters der Besonderen Informationsbeschaffung eine überwachte Person während der Dauer der Massnahme nicht dagegen wehren. Umso wichtiger ist es deshalb, dass die Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen möglichst präzise geregelt und streng kontrolliert wird, ob sie eingehalten werden.
Die Kontrolle erfolgt doppelt und zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Personen, gegen die besondere Mittel der Informationsbeschaffung eingesetzt wurden, müssen nach Beendigung des Einsatzes über diese Massnahme unterrichtet werden; sie können dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einlegen (nachträgliche Prüfung). Die Pflicht zur nachträglichen Mitteilung von Mitteln der besonderen
Informationsbeschaffung an die betroffenen Personen und die Orientierung über die Beschwerdemöglichkeit werden in den Artikeln 18i und 29a geregelt.
Doch damit ist es nicht getan: Zum Zeitpunkt der nachträglichen Mitteilung sind Grundrechte ja bereits eingeschränkt worden. Das Gesetz sieht zudem vor, unter bestimmten Bedingungen vorübergehend oder ganz von der Mitteilung abzusehen (vgl. Artikel 18i Absatz 2). Die nachträgliche Prüfung muss deshalb durch eine vorgängige so ergänzt werden, dass bereits zum Zeitpunkt, in dem der Einsatz von besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung beantragt wird, eine strenge
Überprüfung stattfindet.
Bei Massnahmen im Rahmen des Strafverfahrens schreibt das Gesetz in der Regel eine doppelte Prüfung vor; durchgeführt wird sie von einer richterlichen Instanz