Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten

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Unklar bleibt indessen, ob sich das Bundesgericht darauf beschränkte, lediglich das Gesetz des Kantons Basel-Stadt zu beschreiben und zum Schluss kam, das Gesetz sei völlig EMRK- und verfassungskonform oder ob das Bundesgericht implizit

ausdrücken wollte, dass die Bundesverfassung die Einschaltung eines Richters verlangt, auch wenn die EMRK dies nicht tut (vgl. Entscheid Klass). Anders

ausgedrückt, ist aus der Rechtssprechung des Bundesgerichts nicht sicher zu

schliessen, ob es mit dem Europäischen Gerichtshof einen Richter als

wünschenswert, aber nicht zwingend, oder gestützt auf die Bundesverfassung - strenger als die EMRK - als obligatorisch erachtet.

Angesichts dieser Unklarheit wird im Zuge dieses Gesetzesentwurfs der „Lösung Bundesgericht“ den Vorzug gegeben. Der Entwurf sieht vor, dass das

Bundesverwaltungsgericht die Rechtmässigkeit des Einsatzes von besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung prüft.

Absatz 1

Absatz 1 legt einerseits den ersten Schritt für den Einsatz von besonderen Mitteln der Informationsbeschaffung fest: Die Antragsstellung erfolgt durch das Bundesamt.

Anderseits wird das Bundesverwaltungsgericht für die richterliche Kontrolle dieser und weiterer Anträge für zuständig erklärt und der Prüfauftrag wie folgt umschrieben:

Buchstabe a

Hauptaufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist es, die vom Bundesamt

beantragten besonderen Mittel der Informationsbeschaffungen auf ihre

Rechtmässigkeit hin zu prüfen. Zu prüfen sind insbesondere das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, die Verhältnismässigkeit im Sinne von Artikel 18b und die Beachtung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen. Gegenstand der Prüfung sind mithin Gesetzmässigkeit und Verhältnismässigkeit einer geplanten

Informationsbeschaffung mit besonderen Mitteln.

Buchstabe b

Eine andere Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist die Prüfung, ob die im Gesetz vorgesehenen Bedingungen für eine Mitteilung nach Artikel 18i oder für deren Verzicht erfüllt sind. Auch hier geht es um eine Rechtskontrolle und nicht um die Prüfung der staatspolitischen Opportunität. Letzterer Aspekt liegt in der

Zuständigkeit des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin EJPD.

Buchstabe c

Eine dritte Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist die Prüfung, ob bei der Schaffung von Tarnidentitäten die gesetzlichen Vorgaben eingehalten wurden (vgl. Artikel 14c Absatz 3, 4 und 14d). Dabei geht es um eine Rechtskontrolle, d.h. das Gericht hat sich über das Vorhandensein der in Artikel 14c Absatz 3 und 14d, Absatz 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen zu vergewissern. Im Gegenzug spricht es sich nicht über die Opportunität der Schaffung solcher Tarnidentitäten aus; diese Befugnis steht dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin EJPD zu. Auch für die Tarnidentitäten ist die Zustimmung des Bundesverwaltungsgerichts also zwingender Natur. Ihre Schaffung setzt eine positive Stellungnahme des

Bundesverwaltungsgerichts voraus (vgl. Artikel 14c Absatz 3 und 14d Absatz 1).