Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 86 Seiten
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Absatz 2
Absatz 2 stellt klar, dass das Bundesverwaltungsgericht in allen Fällen von Absatz 1 seinen Entscheid nur in Kenntnis aller relevanten Grundlagen fällt. Das heisst, dass das Bundesamt bei Anträgen für den Einsatz von besonderen Mitteln zur
Informationsbeschaffung die Zielrichtung nach Artikel 18a, die Voraussetzungen nach Artikel 18b und die Vollzugseinzelheiten nach Artikel 18f Absatz 2 beschreiben muss, bei Anträgen auf Ausnahmen von der Mitteilungspflicht das Vorliegen von Gründen nach Artikel 18i Absatz 2 und bei der Schaffung von Tarnidentitäten die genauen Gründe und Einsatzbereiche nach den Artikeln 14c und d.
Absatz 3
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den vom Bundesamt unterbreiteten Antrag auf dessen Rechtmässigkeit. Es teilt dem Bundesamt seinen schriftlichen und begründeten Entscheid innert 72 Stunden mit; das Bundesamt kann vor einem Entscheid auch um Erläuterungen oder weitere Informationen ersucht werden.
Ebenso kann das Bundesverwaltungsgericht einem Antrag bloss teilweise
entsprechen oder in seinem Entscheid Auflagen machen.
Eine ganz oder teilweise zustimmende Stellungnahme des
Bundesverwaltungsgerichts ist erste, wenngleich auch nicht allein ausreichende Bedingung für den Einsatz von Mitteln der besonderen Informationsbeschaffung. (vgl. Artikel 18e). Damit wird grünes Licht für die Fortsetzung des
Genehmigungsverfahrens gegeben; der abschliessende Entscheid, ob einem Antrag stattgeben wird, trifft der Bundesrat.
Der letzte Satz von Absatz 3 legt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht das Departement über alle negativen Stellungnahmen unterrichten muss. Mit diesem Vorgehen soll der Departementsleitung eine umfassende Sicht über die vom
Bundesamt gestellten Anträge (und nicht nur über die positiven Stellungnahmen) ermöglicht werden.
Absatz 4
Absatz 4 belässt dem Bundesverwaltungsgericht den ihm zukommenden Spielraum bei der internen Organisation und hält lediglich fest, dass die Kontinuität der
Rechtsprechung durch die Bezeichnung einer besonders bezeichneten und
regelmässig mit Fragen des Staatsschutzes befassten Kammer zu übertragen ist. Ergänzend wird auf die erforderlichen Geheimhaltungserfordernisse hingewiesen, was insbesondere auch ein eigenes Sekretariat rechtfertigt.
Angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen und Rechtsgüter wird sodann auch ohne spezielle gesetzliche Grundlage davon ausgegangen, dass die
Behandlung der Fälle einzig durch die zuständigen Richterinnen und Richter erfolgt (Verzicht auf den Einsatz von juristischen Sekretärinnen und Sekretären,
Gerichtsschreibern usw.).
2.24 Artikel 18e Entscheid über den Einsatz besonderer Mittel der Informationsbeschaffung
Absatz 1
In diesem Absatz wird verankert, dass das Bundesamt dem Departement bzw. dem Bundesrat nur dann einen Antrag auf Genehmigung des Einsatzes von besonderen