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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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3 Die Kantone können die Eintragungen ins Tagesregister zusätzlich in anderen Publikationsorganen veröffentlichen. Sie dürfen für diese Publikationen jedoch keine Gebühren erheben.

9. Kapitel: Rechtsmittel Art. 54 Registersperre

1 Auf Einsprache Dritter nimmt das Handelsregisteramt die Eintragung ins Tagesregister vorläufig nicht vor (Registersperre).

2 Es informiert die Rechtseinheit über die Einsprache. Es gewährt der Einsprecherin oder dem Einsprecher Einsicht in die Eintragungsakten, sofern das Gericht dies anordnet.

3 Die Registersperre fällt dahin, wenn:

a. der Dritte dem Handelsregisteramt nicht innert 5 Tagen nachweist, dass er dem Gericht einen Antrag um Erlass einer vorsorglichen Verfügung gestellt hat; oder

b. das Gericht das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Verfügung rechtskräftig abgelehnt hat.

4 Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren unverzüglich über die Registersperre. Es übermittelt dem Handelsregisteramt eine Kopie des Entscheids.

5 Erheben Dritte Einsprache gegen eine Eintragung, die bereits ins Tagesregister aufgenommen wurde, so sind sie an das Gericht zu verweisen.

Art. 55 Kantonale Rechtsmittel

1 Entscheide der kantonalen Handelsregisterämter können angefochten werden. Jeder Kanton bezeichnet in Handelsregistersachen eine einzige Rekursinstanz, die eine gerichtliche Behörde sein muss.

2 Anmeldende, deren Eintragungsbegehren abgewiesen wurde, oder Personen, die von einer Eintragung von Amtes wegen unmittelbar berührt sind, sind zur Beschwerde berechtigt.

3 Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Handelsregisterämter sind innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Entscheide zu erheben.

4 Die kantonalen Gerichte teilen ihre Entscheide unverzüglich dem EHRA mit.

10. Kapitel: Zweck, Firma, Name und Identifikationsnummer Art. 56 Zweckangaben

1 Der Zweck muss so umschrieben werden, dass das Tätigkeitsfeld der Rechtseinheit für Dritte klar ersichtlich ist.

2 Die Umschreibung des Zwecks der Rechtseinheit wird für die Eintragung unverändert aus den Statuten oder der Stiftungsurkunde übernommen. Die Prüfung der Zweckumschreibung durch das Handelsregisteramt bleibt vorbehalten.

Art. 57 Bildung von Firma und Name

1 Die Firma identifiziert die Rechtseinheit im Rechtsverkehr. Sie muss klar als deren Kennzeichen erkennbar sein.