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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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2 Jede Rechtseinheit darf nur eine Firma haben. Die Firma darf nicht aus mehreren Teilen bestehen, von denen jeder eine eigenständige Firma darstellt.
3 Eine Firma muss mindestens aus einem Buchstaben oder einer Zahl bestehen. Sie kann Interpunktionszeichen enthalten, sofern diese bestimmungsgemäss verwendet werden. Die Zeichen „+“ und „&“ können im Sinne von „und“ verwendet werden. Die Verwendung anderer Zeichen und die Verwendung von Symbolen sind nicht zulässig.
4 Wird die Firma in mehreren Sprachen abgefasst, so müssen sämtliche Fassungen der Firma inhaltlich übereinstimmen. Nur die im Handelsregister eingetragenen Fassungen geniessen firmenrechtlichen Schutz.
5 Für die Eintragung der Firma ist die Schreibweise in den Statuten massgebend. Bei Rechtseinheiten, die keine Statuten haben, richtet sich die Schreibweise nach der Anmeldung.
6 Die Vorschriften dieser Bestimmung sind für Namen von eingetragenen Vereinen und Stiftungen entsprechend anwendbar.
Art. 58 Firmenidentität
1 Bei der Eintragung prüft das kantonale Handelsregisteramt und bei der Genehmigung der Eintragung prüft das EHRA, ob eine neue oder geänderte Firma mit einer bereits eingetragenen übereinstimmt (Firmenidentität). Falls die Führung identischer Firmen nach den Vorschriften des Obligationenrechts unzulässig ist, muss die Eintragung verweigert werden.
2 Die Beurteilung der Frage, ob Firmen, die einander ähnlich sind, hinreichend unterscheidbar sind, bleibt dem Gericht vorbehalten.
Art. 59 Identifikationsnummer
1 Jede im Handelsregister eingetragene Rechtseinheit erhält spätestens bei der Eintragung ins Tagesregister eine Identifikationsnummer zugeteilt.
2 Die Identifikationsnummer identifiziert eine Rechtseinheit dauerhaft. Sie ist unveränderlich und ist bei juristischen Personen zusammen mit der Firma auf Briefen, Bestellscheinen und Rechnungen anzugeben.
3 Die Identifikationsnummer einer gelöschten Rechtseinheit darf nicht neu vergeben werden. Wird eine gelöschte Rechtseinheit wieder im Handelsregister eingetragen, so erhält sie ihre frühere Identifikationsnummer.
4 Bei einer Absorptionsfusion behält die übernehmende Rechtseinheit ihre bisherige Identifikationsnummer. Bei der Kombinationsfusion erhält die entstehende Rechtseinheit eine neue Identifikationsnummer.
5 Entsteht bei der Spaltung eine neue Rechtseinheit, so erhält sie eine neue Identifikationsnummer. Die übrigen an einer Spaltung beteiligten Rechtseinheiten behalten ihre bisherige Identifikationsnummer.
6 Bei der Fortführung des Geschäfts einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als Einzelunternehmen gemäss Artikel 579 OR bleibt die Identifikationsnummer unverändert.