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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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b. die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Aktiengesellschaft zu grün-

den;

c. die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt

sind;

d. die Erklärung jeder Gründerin und jedes Gründers über die Zeichnung der Akti-

en unter Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag sowie die bedingungslose Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten;

e. die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden und die

entsprechenden Personenangaben;

f. die Tatsache, dass die Revisionsstelle gewählt wurde, beziehungsweise den

Verzicht auf eine Revision;

g. die Feststellung der Gründerinnen und Gründer, dass:

1. sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind,

2. die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen,

3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind;

h. die Nennung aller Belege sowie die Bestätigung der Urkundsperson, dass die

Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben

i. die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer.

Art. 69 Inhalt des Eintrags

1 Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

a. die Gründung;

b. die Firma und die Identifikationsnummer;

c. der Sitz und das Rechtsdomizil;

d. die Rechtsform;

e. das Datum der Statuten;

f. die Dauer der Gesellschaft, sofern sie beschränkt ist;

g. der Zweck;

h. die Höhe des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl,

Nennwert und Art der Aktien;

i. sofern ein Partizipationskapital ausgegeben wird, dessen Höhe und die darauf

geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Partizipationsscheine;

j. gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;

k. im Fall von Vorzugsaktien oder Vorzugspartizipationsscheinen, die damit ver-

bundenen Vorrechte;

l. bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipations-

scheine ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;

m. sofern Genussscheine ausgegeben werden, deren Anzahl und die damit ver-

bundenen Rechte;

n. die Mitglieder des Verwaltungsrates;

o. die weiteren zur Vertretung berechtigten Personen;