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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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11. Kapitel: Einzelunternehmen Art. 60 Eintragungspflicht und freiwillige Eintragung
1 Natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und während eines Jahres Roheinnahmen von mindestens 100'000 Franken (Jahresumsatz) erzielen, sind verpflichtet, ihr Einzelunternehmen ins Handelsregister eintragen zu lassen. Gehören einer Person mehrere Einzelunternehmen, so ist deren Umsatz zusammenzurechnen.
2 Die Pflicht zur Eintragung entsteht, sobald verlässliche Zahlen über den Jahresumsatz vorliegen.
3 Eine Pflicht zur Eintragung aufgrund anderer Vorschriften bleibt vorbehalten.
4 Natürliche Personen, die ein Gewerbe betreiben und die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, ihr Einzelunternehmen eintragen zu lassen.
Art. 61 Anmeldung und Belege
Mit der Anmeldung zur Eintragung eines Einzelunternehmens müssen nur Belege eingereicht werden, wenn:
a. die einzutragenden Tatsachen nicht aus der Anmeldung hervorgehen;
b. dies aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist.
Art. 62 Inhalt des Eintrags
Im Handelsregister müssen eingetragen werden:
a. die Firma und die Identifikationsnummer;
b. der Sitz und das Rechtsdomizil;
c. die Rechtsform;
d. der Zweck;
e. die Inhaberin oder der Inhaber des Einzelunternehmens;
f. die zur Vertretung berechtigten Personen.
Art. 63 Löschung
1 Gibt die Inhaberin oder der Inhaber eines Einzelunternehmens die Geschäftstätigkeit auf oder überträgt sie einer andern Person oder Rechtseinheit, so muss er oder sie die Löschung des Einzelunternehmens anmelden.
2 Ist die Inhaberin oder der Inhaber eines Einzelunternehmens verstorben, so ist jede Erbin und jeder Erbe zur Anmeldung der Löschung verpflichtet. Wird die Geschäftstätigkeit weitergeführt und sind die Voraussetzungen nach Artikel 61 Absatz 1 erfüllt, so ist die neue Inhaberin oder der neue Inhaber zur Anmeldung des Unternehmens verpflichtet. Das Einzelunternehmen erhält eine neue Identifikationsnummer.
3 Zusammen mit der Löschung muss der Löschungsgrund im Handelsregister eingetragen werden.