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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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Art. 72 Inhalt des Eintrags

1 Bei einer ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

a. die Bezeichnung als ordentliche Kapitalerhöhung;

b. das Datum der Änderung der Statuten;

c. der Betrag des Aktienkapitals nach der Kapitalerhöhung;

d. der Betrag der geleisteten Einlagen nach der Kapitalerhöhung;

e. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nach der Kapitalerhöhung;

f. gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;

g. im Fall von Vorzugsaktien, die damit verbundenen Vorrechte;

h. gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien;

i. sofern die Erhöhung aus Eigenkapital erfolgt ist, einen Hinweis darauf.

2 Bestehen anlässlich der Kapitalerhöhung Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 69 Absatz 2 und 3 sinngemäss.

2. Abschnitt: Genehmigte Kapitalerhöhung Art. 73 Ermächtigungsbeschluss der Generalversammlung

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung des Generalversammlungsbeschlusses über eine genehmigte Kapitalerhöhung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung betreffend die Ermächtigung des Verwaltungsrates;

b. die angepassten Statuten.

2Die Statuten müssen folgende Angaben enthalten (Art. 651 Abs. 2 und 3 OR; Art. 650 Abs. 2 OR):

a. den Nennbetrag des genehmigten Kapitals und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen;

b. den Nennwert und die Art der Aktien;

c. im Fall von Stimmrechtsaktien, die damit verbundenen Stimmrechtsprivilegien;

d. im Fall von Vorzugsaktien, die damit verbundenen Vorrechte;

e. gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien;

f. im Fall von besonderen Vorteilen, deren Inhalt und Wert sowie die Namen der begünstigten Personen;

g. gegebenenfalls die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte.

3 Im Handelsregister müssen eingetragen werden:

a. ein Hinweis auf eine genehmigte Kapitalerhöhung gemäss näherer Umschreibung in den Statuten;

b. das Datum des Beschlusses der Generalversammlung.