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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
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Art. 72 Inhalt des Eintrags
1 Bei einer ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a. die Bezeichnung als ordentliche Kapitalerhöhung;
b. das Datum der Änderung der Statuten;
c. der Betrag des Aktienkapitals nach der Kapitalerhöhung;
d. der Betrag der geleisteten Einlagen nach der Kapitalerhöhung;
e. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nach der Kapitalerhöhung;
f. gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
g. im Fall von Vorzugsaktien, die damit verbundenen Vorrechte;
h. gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien;
i. sofern die Erhöhung aus Eigenkapital erfolgt ist, einen Hinweis darauf.
2 Bestehen anlässlich der Kapitalerhöhung Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so gilt Artikel 69 Absatz 2 und 3 sinngemäss.
2. Abschnitt: Genehmigte Kapitalerhöhung Art. 73 Ermächtigungsbeschluss der Generalversammlung
1 Mit der Anmeldung zur Eintragung des Generalversammlungsbeschlusses über eine genehmigte Kapitalerhöhung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:
a. die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung betreffend die Ermächtigung des Verwaltungsrates;
b. die angepassten Statuten.
2Die Statuten müssen folgende Angaben enthalten (Art. 651 Abs. 2 und 3 OR; Art. 650 Abs. 2 OR):
a. den Nennbetrag des genehmigten Kapitals und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen;
b. den Nennwert und die Art der Aktien;
c. im Fall von Stimmrechtsaktien, die damit verbundenen Stimmrechtsprivilegien;
d. im Fall von Vorzugsaktien, die damit verbundenen Vorrechte;
e. gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien;
f. im Fall von besonderen Vorteilen, deren Inhalt und Wert sowie die Namen der begünstigten Personen;
g. gegebenenfalls die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte.
3 Im Handelsregister müssen eingetragen werden:
a. ein Hinweis auf eine genehmigte Kapitalerhöhung gemäss näherer Umschreibung in den Statuten;
b. das Datum des Beschlusses der Generalversammlung.