Vorlage
Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 25Fedlex · Vorlage
3 Bestehen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile oder wird die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital liberiert, so müssen zusätzlich folgende Belege eingereicht werden:
a. die Sacheinlageverträge mit den erforderlichen Beilagen;
b. soweit sie bereits vorliegen, die Sachübernahmeverträge mit den erforderlichen Beilagen;
c. die vorbehaltslose Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin, eines zugelassenen Revisionsexperten, einer zugelassenen Revisorin oder eines zugelassenen Revisors.
4 Werden die Bezugsrechte eingeschränkt oder aufgehoben, so muss eine vorbehaltslose Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin, eines zugelassenen Revisionsexperten, einer zugelassenen Revisorin oder eines zugelassenen Revisors eingereicht werden.
Art. 71 Öffentliche Urkunden
1 Die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung muss folgende Angaben enthalten:
a. den Nennbetrag oder den maximalen Nennbetrag um den das Aktienkapital erhöht werden soll, und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen;
b. die Anzahl oder gegebenenfalls die maximale Anzahl sowie den Nennwert und die Art der Aktien, die neu ausgegeben werden;
c. den Ausgabebetrag oder gegebenenfalls die Ermächtigung des Verwaltungsrates, diesen festzusetzen;
d. die Art der Einlagen;
e. im Fall von Sacheinlagen deren Gegenstand und Bewertung, den Namen der Einlegerin oder des Einlegers sowie die ihr oder ihm zukommenden Aktien;
f. im Fall von Sachübernahmen deren Gegenstand, den Namen der Veräussererin oder des Veräusserers sowie die Gegenleistung der Gesellschaft;
g. im Fall von besonderen Vorteilen deren Inhalt und Wert sowie die Namen der begünstigten Personen;
h. im Fall von Stimmrechtsaktien, die damit verbundenen Stimmrechtsprivilegien;
i. im Fall von Vorzugsaktien, die damit verbundenen Vorrechte;
j. gegebenenfalls die Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien;
k. gegebenenfalls die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte.
2 Die öffentliche Urkunde über die Feststellungen des Verwaltungsrates und über die Statutenänderung muss festhalten, dass:
a. sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
b. die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
c. die Einlagen entsprechend den Anforderungen des Gesetzes, der Statuten und des Generalversammlungsbeschlusses geleistet wurden;
d. die Belege der Urkundsperson und dem Verwaltungsrat vorgelegen haben. Diese Belege sind einzeln aufzuführen.