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Vernehmlassung 2006/35: Totalrevision der Handelsregisterverordnung (HRegV) · 66 Seiten

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c. die Liquidatorinnen und Liquidatoren.

4 Nach Beendigung der Liquidation haben die Liquidatorinnen und Liquidatoren die Löschung der Gesellschaft anzumelden.

5 Zusammen mit der Löschung muss der Löschungsgrund im Handelsregister eingetragen werden.

13. Kapitel: Aktiengesellschaft

1. Abschnitt: Gründung Art. 67 Anmeldung und Belege

1 Mit der Anmeldung der Gründung einer Aktiengesellschaft zur Eintragung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

a. die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt;

b. die Statuten;

c. ein Nachweis, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Wahl angenommen haben;

d. gegebenenfalls ein Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsstelle ihre Wahl angenommen hat;

e. das Protokoll des Verwaltungsrates über seine Konstituierung, über die Bestimmung des Vorsitzes und über die Erteilung der Zeichnungsbefugnisse;

f. bei Bareinlagen eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welchem Bankinstitut die Einlagen hinterlegt sind;

g. im Fall von Artikel 37 Absatz 3 die Bestätigung der Domizilhalterin oder des Domizilhalters, dass sie oder er der Gesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort ihres Sitzes gewährt;

h. die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, dass keine Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile bestehen, die nicht in den Belegen genannt werden.

2 Für Angaben, die bereits im Errichtungsakt festgehalten sind, ist kein zusätzlicher Beleg erforderlich.

3 Bestehen Sacheinlagen, Sachübernahmen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so müssen zusätzlich folgende Belege eingereicht werden:

a. die Sacheinlageverträge mit den erforderlichen Beilagen;

b. soweit sie bereits vorliegen, die Sachübernahmeverträge mit den erforderlichen Beilagen;

c. der von allen Gründerinnen und Gründern unterzeichnete Gründungsbericht;

d. die vorbehaltlose Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin, eines zugelassenen Revisionsexperten, einer zugelassenen Revisorin oder eines zugelassenen Revisors.

Art. 68 Errichtungsakt

Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss enthalten:

a. die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie gegebenenfalls zu deren Vertreterinnen und Vertreter;